Geschäftsordnung

Durch eine Geschäftsordnung wird allgemeinverbindlich festgelegt, wie die gemeinsame Zusammenarbeit organisiert wird. Die Gemeindevertretung und der Kreistag sind verpflichtet, ihre innere Ordnung in einer eigenen Geschäftsordnung zu regeln. Der Ausländerbeirat und die Fraktionen können Geschäftsordnungen erlassen. Die Ortsbeiräte verfügen über keine Geschäftsordnungsautonomie.

1. Allgemeine Bedeutung von Geschäftsordnungen

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Geschäftsordnungen sind für die Arbeit von Gremien zentral. Sie legen verbindlich fest, wie die Zusammenarbeit organisiert ist und wie Verhandlungen ablaufen[1]. Da die Regeln allen Beteiligten im Voraus bekannt sind, schaffen sie Transparenz. Außerdem verhindern sie, dass die Sitzungsleitung willkürlich entscheidet. Auch die Leitung muss sich an die festgelegten Regeln halten. Besitzt ein Gremium das Recht, eine Geschäftsordnung selbstständig zu erlassen, wird dies als Geschäftsordnungsautonomie bezeichnet.

2. Geschäftsordnung in kommunalen Vertretungskörperschaften

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Die Gemeindevertretung regelt ihre inneren Angelegenheiten in einer Geschäftsordnung. § 60 Abs. 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) schreibt dies ausdrücklich vor; über § 32 Satz 2 Hessische Landkreisordnung (HKO) gilt dasselbe für den Kreistag.

2.1. Gesetzliche Vorgaben

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Gesetzlich vorgeschrieben ist unter anderem die Regelung der Ordnung während der Sitzungen, der Ladungsform sowie der Sitz- und Abstimmungsordnung. Außerdem verlangt § 36a HGO, in der Geschäftsordnung das Nähere über die Bildung einer Fraktion, die Fraktionsstärke, ihre Rechte und Pflichten innerhalb der Gemeindevertretung festzulegen. Denkbare Regelungsinhalte einer Geschäftsordnung sind beispielsweise verlängerte Ladungsfristen oder das Schrifterfordernis von Anträgen. Wird eine digitale Sitzungsteilnahme (§ 52a HGO) ermöglicht, können die Details entweder in der Hauptsatzung oder in der Geschäftsordnung bestimmt werden.
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In der Praxis spiegeln viele Geschäftsordnungen die gesetzlichen Vorgaben wider. Dies ist unproblematisch und kann den gesetzgeberischen Willen zusätzlich unterstreichen. Häufig gelten die Regeln der Gemeindevertretung entsprechend auch für die Ausschüsse; es wäre jedoch möglich, für die Ausschüsse abweichende Festlegungen zu treffen.

2.2. Reichweite der Geschäftsordnung

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Insgesamt umfasst die von der Gemeindevertretung beschlossene Geschäftsordnung ausschließlich die Rechte und Pflichten der Gemeindevertreter und der Fraktionen, nicht aber das Rechtsverhältnis zwischen Gemeindevertretung und Gemeindevorstand oder zwischen Gemeindevertretung und den Bürgern[2].

2.3. Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung

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Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung können mit Geldbußen bis zu 50 Euro geahndet werden (§ 60 Abs. 3 HGO). Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich in der Geschäftsordnung festgelegt wird.[3] Außerdem muss in diesem Fall die Geschäftsordnung als Satzung beschlossen werden; Geschäftsordnungen ohne Ordnungscharakter können auch als einfacher Beschluss in Form einer Innenrechtsnorm ohne Außenwirkung verabschiedet werden.[4] Verstößt ein Gemeindevertreter mehrfach gegen die Geschäftsordnung, kann die Gemeindevertretung gemäß § 60 Abs. 3 Satz 3, 4 HGO seinen Ausschluss für maximal drei Monate beschließen. Ein denkbarer Tatbestand der Zuwiderhandlung ist das wiederholte ungerechtfertigte Fernbleiben von den Sitzungen.

3. Geschäftsordnung für den Gemeindevorstand

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Um seine innere Organisation festzulegen, kann sich der Gemeindevorstand eine eigene Geschäftsordnung geben. § 67 Abs. 1, 2 HGO spricht die Geschäftsordnung ausdrücklich an: Sofern der Gemeindevorstand eine Teilnahme per Bild-Ton-Übertragung (als rein digitale oder als sogenannte hybride Sitzung) zulassen möchte, muss er dies in der Geschäftsordnung regeln. Dies gilt durch den Verweis in § 42 HKO gleichermaßen für den Kreisausschuss.

4. Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat

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Der Ausländerbeirat ist neben der kommunalen Vertretungskörperschaft und dem Gemeindevorstand das einzige kommunale Gremium, das sich eine eigene Geschäftsordnung geben darf (§ 87 Abs. 3 Satz 1 HGO). Entsprechend der Regelung in § 60 HGO ist in der Geschäftsordnung beispielsweise die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Form der Ladung und die Sitz- und Abstimmungsordnung zu vereinbaren. Anders als die Gemeindevertretung ist der Ausländerbeirat jedoch nicht verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben, sondern es steht in seinem Belieben. Verzichtet er auf eine eigene Geschäftsordnung oder ist diese nicht erschöpfend geregelt, so gelten gemäß § 87 Abs. 3 Satz 2 HGO die gesetzlichen Vorschriften sowie die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung entsprechend für den Ausländerbeirat.
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Verstöße gegen die Geschäftsordnung des Ausländerbeirats können indes weder mit Geldbußen noch mit Sitzungsausschluss geahndet werden. Hierzu fehlt in § 87 HGO ein ausdrücklicher Verweis auf § 60 HGO, der dies für die Gemeindevertretung vorsieht.[5]

5. Geschäftsordnung von Fraktionen

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Fraktionen können sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Dies folgt aus dem allgemeinen Selbstorganisationsrecht. Dabei orientieren sich Fraktionen meist an den Vorgaben ihrer Parteien; die Bundes- oder Landesebene stellt erfahrungsgemäß Mustergeschäftsordnungen zur Verfügung.