§ 73 HGO – Personalangelegenheiten

(1) Der Gemeindevorstand stellt die Gemeindebediensteten ein, er befördert und entlässt sie; er kann seine Befugnis auf andere Stellen übertragen. Der Stellenplan und die von der Gemeindevertretung gegebenen Richtlinien sind dabei einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind. § 39 Abs. 1a, § 39a Abs. 1 und § 130 Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Beamten und der Arbeitnehmer der Gemeinde mit Ausnahme der Beigeordneten. Durch Verordnung der Landesregierung wird bestimmt, wer die Obliegenheiten des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Bürgermeister und den Beigeordneten wahrnimmt. Die Verordnung bestimmt auch, wer oberste Dienstbehörde für die Gemeindebediensteten ist; § 86 Abs. 2 des Hessischen Disziplinargesetzes bleibt unberührt.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2015, S. 619).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.01.2016 aktuell GVBl. 2015, S. 619
    Übertragungsrecht auf andere Stellen in Abs.1 Satz 1 ergänzt; erfolgt durch Gesetz vom 20.12.2015.
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    (1) Der Gemeindevorstand stellt die Gemeindebediensteten ein, er befördert und entlässt sie.sie; er kann seine Befugnis auf andere Stellen übertragen. Der Stellenplan und die von der Gemeindevertretung gegebenen Richtlinien sind dabei einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind. § 39 Abs. 1a, § 39a Abs. 1 und § 130 Abs. 3 bleiben unberührt.

    (2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Beamten und der Arbeitnehmer der Gemeinde mit Ausnahme der Beigeordneten. Durch Verordnung der Landesregierung wird bestimmt, wer die Obliegenheiten des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Bürgermeister und den Beigeordneten wahrnimmt. Die Verordnung bestimmt auch, wer oberste Dienstbehörde für die Gemeindebediensteten ist; § 86 Abs. 2 des Hessischen Disziplinargesetzes bleibt unberührt.

  • Fassung vom 24.12.2011 galt bis 31.12.2015 GVBl. 2011, S. 788
    Kleinere Anpassungen durch Gesetz vom 16.12.2011.
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    (1) Der Gemeindevorstand stellt die Gemeindebediensteten an,ein, er befördert und entlässt sie. Der Stellenplan und die von der Gemeindevertretung gegebenen Richtlinien sind dabei einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind. § 39 Abs. 1,1a, § 39a Abs. 1 und § 130 Abs. 3 bleiben unberührt.

    (2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Beamten, AngestelltenBeamten und Arbeiterder Arbeitnehmer der Gemeinde mit Ausnahme der Beigeordneten. Durch Verordnung der Landesregierung wird bestimmt, wer die Obliegenheiten des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Bürgermeister und den Beigeordneten wahrnimmt. Die Verordnung bestimmt auch, wer oberste Dienstbehörde für die Gemeindebediensteten ist; § 86 Abs. 2 des Hessischen Disziplinargesetzes bleibt unberührt.

  • Fassung vom 01.10.2006 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2006, S. 420
    Anpassungen in Abs. 2 zur Bestimmung der Dienstvorgesetzten im Zuge der Verkündung des Hessisches Disziplinargesetzes durch Gesetz vom 21.07.2006.
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    (1) Der Gemeindevorstand stellt die Gemeindebediensteten an, er befördert und entlässt sie. Der Stellenplan und die von der Gemeindevertretung gegebenen Richtlinien sind dabei einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind. § 39 Abs. 1, § 39a Abs. 1 und § 130 Abs. 3 bleiben unberührt.

    (2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde mit Ausnahme der Beigeordneten. Durch Verordnung der Landesregierung wird bestimmt, wer die Obliegenheiten des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Bürgermeister und den Beigeordneten wahrnimmt,wahrnimmt. Die Verordnung bestimmt auch, wer oberste Dienstbehörde undfür werdie EinleitungsbehördeGemeindebediensteten imist; Sinne§ 86 Abs. 2 des DisziplinarrechtsHessischen fürDisziplinargesetzes Gemeindebedienstetebleibt ist.unberührt.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 30.09.2006 GVBl. 2005, S. 160
    Neufassung (Erstverkündung).