§ 85 HGO – Zusammensetzung
Der Ausländerbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens siebenunddreißig Mitgliedern. Die maßgebliche Zahl der Mitglieder wird in der Hauptsatzung bestimmt.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 162).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.04.2005 aktuell GVBl. 2005, S. 162Neufassung (Erstverkündung).