Ausländerbeirat

Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern müssen eine Ausländervertretung einrichten, häufig in Form eines Ausländerbeirats. Er vertritt die Interessen der ausländischen Bevölkerung einer Gemeinde. Sofern spezifische Interessen von Ausländern berührt werden, verfügt der Ausländerbeirat über ein Anhörungs- und Vorschlags-, mitunter ein Antragsrecht.

1. Ziele der Einrichtung des Ausländerbeirats

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Sinn und Zweck des Ausländerbeirats ist es, die Erfahrungen, Kenntnisse sowie Interessen und Vorstellungen ausländischer Einwohner in die politischen Diskussionen vor Ort einfließen zu lassen.[1] Damit erhalten all jene Menschen eine Stimme, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind. Betraf dies 1950 nur 30.000 Personen oder 0,7 Prozent aller Hessen, so liegt ihr Anteil mittlerweile (2024) bei über 1,1 Millionen Menschen oder 18,4 Prozent der Gesamtbevölkerung.[2] Hinzu kommen alle eingebürgerten Einwohner.

2. Gesetzliche Pflicht zur Einrichtung

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Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) gibt seit April 1993[3] in § 84 HGO vor, dass grundsätzlich ein Ausländerbeirat einzurichten ist. Davon kann lediglich in vier Fällen abgewichen werden: Erstens, sofern eine Gemeinde weniger als 1.000 Einwohner zählt. In diesem Fall entscheidet die Gemeinde frei. Zweitens entfällt die Wahl zum Ausländerbeirat gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 HGO, wenn sich weniger Kandidierende zur Wahl stellen, als Mandate zu vergeben sind. Drittens wird ein bereits bestehender Ausländerbeirat nach § 86 Abs. 1 Satz 4 HGO aufgelöst, wenn er durch Mandatsniederlegungen seiner Mitglieder auf weniger als drei Personen schrumpft. Viertens kann anstelle eines Ausländerbeirats eine Integrations-Kommission eingerichtet werden.
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Landkreise können gemäß § 4b Hessische Landkreisordnung einen Ausländerbeirat einrichten, müssen es demzufolge nicht. Für Ausländerbeiräte auf Kreisebene gelten dieselben Regeln wie für die Beiräte in den Gemeinden.
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In 173 der 421 hessischen Gemeinden besteht eine Einrichtungspflicht. Davon haben 86 einen Ausländerbeirat und 87 eine Integrations-Kommission gebildet.[4] Knapp 90 Ausländerbeiräte sind in der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen (agah) organisiert, darunter vier Beiräte in Landkreisen.[5]

3. Zusammensetzung des Ausländerbeirats

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Die Anzahl der Mitglieder legt die Gemeindevertretung in der gemeindlichen Hauptsatzung fest. § 85 HGO bestimmt als Mindestanzahl drei und als Höchstanzahl 37 Mitglieder. Die Zahl von 37 Mitgliedern wird jedoch als sehr hoch kritisiert;[6] sie lässt sich offenbar nur mit dem Bedarf der Großstadt Frankfurt am Main erklären.[7] Frankfurt reizt diese Zahl aus: In § 5 ihrer Hauptsatzung ist die Mitgliederanzahl von 37 festgelegt. In der Literatur wird eine Obergrenze im Verhältnis von 1:3 zur Gemeindevertretung vorgeschlagen.[8] Besteht die Gemeindevertretung beispielsweise aus 15 Mitgliedern, sollte der Ausländerbeirat maximal fünf Mitglieder umfassen.
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Mitglied des Ausländerbeirats kann gemäß § 86 Abs. 3, 4 HGO sein (passives Wahlrecht), wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder als eingebürgerter Deutscher besaß. Deutsche Doppelstaatler sind wählbar. Außerdem muss derjenige volljährig sein und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen.
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Wie die Gemeindevertreter sind die Ausländerbeiräte ehrenamtlich tätig.

4. Wahl des Ausländerbeirats

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Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 HGO findet die Wahl des Ausländerbeirats als Teil der allgemeinen Kommunalwahl alle fünf Jahre statt. Ebenso sind die allermeisten Regelungen für die Wahl der Gemeindevertretung entsprechend auf die Wahl des Ausländerbeirats anwendbar, so § 58 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG). Die Wahlorgane für die Gemeindewahl zum Beispiel nehmen dieselbe Aufgabe für die Ausländerbeiratswahl wahr (§ 60 KWG).
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Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind lediglich jene Einwohner, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, und Staatenlose. Das bedeutet: In der Praxis kann ein eingebürgerter Einwohner ausländischer Herkunft im Ausländerbeirat mitarbeiten, das Gremium jedoch nicht wählen.

5. Aufgaben und Befugnisse des Ausländerbeirats

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Geregelt sind die Aufgaben und Befugnisse des Ausländerbeirats in § 88 HGO.
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Bereits aus der Bezeichnung des Gremiums – Ausländerbeirat – wird deutlich, dass er allein beratend tätig ist, demzufolge keine Entscheidungen trifft. Ein Entscheidungsrecht kann dem Ausländerbeirat nicht übertragen werden, da ihm sowohl die Organfunktion als auch die demokratische Legitimation fehlt.[9] Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) geht alle Staatsgewalt vom Volke aus, das nach Art. 116 GG nur Deutsche umfasst. Auf kommunaler Ebene gewährt Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG zwar zusätzlich EU-Bürgern das Wahlrecht. Da der Ausländerbeirat jedoch von allen ausländischen Einwohnern gewählt wird, also ebenso von Drittstaatsangehörigen, nicht aber von Deutschen ohne Migrationshintergrund, fehlt ihm die erforderliche demokratische Legitimation für hoheitliche Entscheidungen.
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Wie die Gemeindevertretung besitzt der Ausländerbeirat kein allgemeinpolitisches Mandat. Er ist darauf beschränkt, sich zum gemeindlichen Wirkungskreis zu äußern.[10]

5.1. Unterrichtungspflicht

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Der Ausländerbeirat ist durch den Gemeindevorstand über alle Themen zu unterrichten, die seine Arbeit betreffen (§ 88 Abs. 2 Satz 1 HGO). Dabei ist der Gemeindevorstand frei darin, die Art und Weise der Unterrichtung festzulegen; dies kann mündlich ebenso erfolgen wie durch die Übersendung schriftlicher Informationen.[11] Die Unterrichtung muss rechtzeitig genug erfolgen, damit der Ausländerbeirat darüber beraten kann, bevor das zuständige Organ entscheidet.[12] Er besitzt dazu ein Vorschlagsrecht.

5.2. Anhörungs- und Antragsrechte

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Der Ausländerbeirat ist in allen wichtigen Angelegenheiten zu hören, die ausländische Einwohner betreffen (§ 88 Abs. 2 Satz 3 HGO).
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Fraglich ist, was unter dem Begriff „Angelegenheiten“ zu verstehen ist. Zunächst muss sich der Aufgabenbereich des Ausländerbeirats von dem der Gemeindevertretung unterscheiden. Damit sind nicht alle Themen erfasst, über die die Gemeindevertretung berät. Vielmehr müssen sie einen spezifischen Bezug zu Ausländern haben. Betrifft eine Angelegenheit Ausländer nur als Teil der gesamten Einwohnerschaft, liegt keine solche Angelegenheit vor.[13]
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Ob die Angelegenheit darüber hinaus wichtig ist, richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.[14] Denkbare wichtige Angelegenheiten sind etwa Entscheidungen im Sozialwesen einschließlich entsprechender Mittel im Haushaltsplan, oder wenn ein Bebauungsplan aufgestellt beziehungsweise geändert wird, soweit im Planbereich ein erheblicher Ausländeranteil vorhanden ist.[15]
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Unterbleibt die Anhörung und wird dies gerichtlich gerügt, führt dies zur Rechtswidrigkeit von Beschlüssen und grundsätzlich zur Ungültigkeit von Satzungen.[16]
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Zu diesen wichtigen Angelegenheiten besitzt der Ausländerbeirat ein Antragsrecht gegenüber der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand. Das zuständige Organ muss sich mit dieser Angelegenheit sodann beschäftigen und darüber beschließen.[17]

5.3. Rederechte

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Gemeindevorstand und Gemeindevertretung können in ihren Sitzungen Vertretern des Ausländerbeirats das Wort erteilen; Ausschüsse müssen dies tun, sofern einzelne Tagesordnungspunkte die Interessen ausländischer Einwohner berühren. Der Begriff „Interessen der ausländischen Einwohner“ (§ 88 Abs. 2 Satz 4 HGO) wird als weitgehender als der von „wichtigen Angelegenheiten“ interpretiert. Gleichwohl setzen die „Interessen der ausländischen Einwohner“ ein spezifisches Interesse an der jeweiligen Angelegenheit voraus.[18] Dem Ausländerbeirat ist demnach nicht zu jedem beliebigen Thema das Wort zu erteilen, sondern es muss ausländische Einwohner in besonderer Weise betreffen.

5.4. Bereitstellung von Arbeitsmitteln

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Schließlich sind dem Ausländerbeirat die für seine Arbeit erforderlichen Mittel bereitzustellen (§ 88 Abs. 3 HGO). Diese können sowohl sachlicher wie auch personeller Art sein. Denkbar sind Arbeitsmaterialien, Sitzungsräume, finanzielle Mittel oder, bei größeren Beiräten, eine Geschäftsstelle.[19]

6. Geschäftsordnungsautonomie

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Der Ausländerbeirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, um seine inneren Angelegenheiten zu regeln (§ 87 Abs. 3 HGO). Ist diese nicht vorhanden oder nicht erschöpfend, gelten die maßgeblichen Regelungen der HGO sowie die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung entsprechend. Nicht regelt werden kann in der Geschäftsordnung eine Teilnahmepflicht des Gemeindevorstands.[20]

7. Integrations-Kommission als Alternative

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Eine Integrations-Kommission nach § 89 HGO kann als Alternative zu einem Ausländerbeirat gebildet werden. Sie muss gebildet werden, sofern eine Gemeinde mehr als 1.000 Einwohner zählt und bei der Wahl nicht genug Kandidierende zusammenkamen, oder ein bestehender Ausländerbeirat durch Mandatsverzichte aufgelöst wurde.[21]
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Bei der Kommission handelt es sich um eine nach § 72 HGO gebildete Kommission, die beim Gemeindevorstand angesiedelt ist. Mindestens die Hälfte der Kommissionsmitglieder werden jedoch als so genannte „sachkundige Einwohner“ durch die Gemeindevertretung gewählt. „Sachkundige Einwohner“ müssen dieselben Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, die für den Ausländerbeirat notwendig wären. Vorschlagsberechtigt ist die Interessenvertretung der Migranten. Unklar ist jedoch, welche Organisation als solche legitimiert ist. Existiert eine örtliche Vereinigung der Ausländer in der Gemeinde, könnte sie hierfür infrage kommen. Bestehen mehrere solcher Vereinigungen, wäre ein gemeinsamer Vorschlag denkbar. Gehen nicht genügend Vorschläge ein, geht das Vorschlagsrecht an die Gemeindevertretung über. Ähnlich dürfte vorzugehen sein, falls keine legitimierte Interessenvertretung der Migranten existiert.
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Den Vorsitz in der Integrations-Kommission übernimmt der Bürgermeister oder ein von ihm benannter Beigeordneter. Den stellvertretenden Vorsitz soll ein „sachkundiger Einwohner“ übernehmen. Zu den Sitzungen ist mindestens viermal im Jahr einzuladen. Im Wesentlichen übernimmt die Kommission die Aufgaben, die sonst der Ausländerbeirat wahrnehmen würde.