§ 84 HGO – Einrichtung

In Gemeinden mit mehr als 1 000 gemeldeten ausländischen Einwohnern ist ein Ausländerbeirat einzurichten; zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose. In anderen Gemeinden kann ein Ausländerbeirat eingerichtet werden; die Einrichtung ist in der Hauptsatzung zu regeln. Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausländerbeirats entfällt, wenn eine Kommission zur Integration der ausländischen Einwohner (Integrations-Kommission) nach Maßgabe des § 89 gebildet wird.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2020, S. 319).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 16.05.2020 aktuell GVBl. 2020, S. 319
    Angefügter Satz zur Alternative Integrations-Kommission; erfolgt durch Gesetz vom 07.05.2020.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    In Gemeinden mit mehr als 1 000 gemeldeten ausländischen Einwohnern ist ein Ausländerbeirat einzurichten; zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose. In anderen Gemeinden kann ein Ausländerbeirat eingerichtet werden; die Einrichtung ist in der Hauptsatzung zu regeln. Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausländerbeirats entfällt, wenn eine Kommission zur Integration der ausländischen Einwohner (Integrations-Kommission) nach Maßgabe des § 89 gebildet wird.

  • Fassung vom 07.04.2010 galt bis 15.05.2020 GVBl. 2010, S. 120
    Streichung des dritten Satzes zur Maßgabe der Einwohnerzahlen durch Gesetz vom 24.03.2010.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    In Gemeinden mit mehr als 1 000 gemeldeten ausländischen Einwohnern ist ein Ausländerbeirat einzurichten; zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose. In anderen Gemeinden kann ein Ausländerbeirat eingerichtet werden; die Einrichtung ist in der Hauptsatzung zu regeln. Maßgeblich sind die für den letzten Termin vor Beginn der Wahlzeit vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellten und veröffentlichten Einwohnerzahlen.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 06.04.2010 GVBl. 2005, S. 162
    Neufassung (Erstverkündung).