§ 61 HGO – Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vollzogen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, dass seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können Gemeindevertreter oder Gemeindebedienstete – und zwar auch solche, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben – oder Bürger gewählt werden.
(3) Eine Kopie der Niederschrift ist innerhalb eines in der Geschäftsordnung festzulegenden Zeitraumes an alle Gemeindevertreter schriftlich oder elektronisch zu übersenden. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Gemeindevertretung.
(4) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung ist den Einwohnern zu ermöglichen. Zu diesem Zweck kann die Geschäftsordnung vorsehen, dass Niederschriften mit dem Inhalt nach Abs. 1 auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht werden.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025 , S. 6).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 05.04.2025 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025 , S. 6Neu eingefügter vierter Absatz zur Einsichtnahme der Niederschriften für Einwohner, durch Gesetz vom 01.04.2025.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vollzogen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, dass seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können Gemeindevertreter oder Gemeindebedienstete – und zwar auch solche, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben – oder Bürger gewählt werden.
(3) Eine Kopie der Niederschrift ist innerhalb eines in der Geschäftsordnung festzulegenden Zeitraumes an alle Gemeindevertreter schriftlich oder elektronisch zu übersenden. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Gemeindevertretung.
(4) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung ist den Einwohnern zu ermöglichen. Zu diesem Zweck kann die Geschäftsordnung vorsehen, dass Niederschriften mit dem Inhalt nach Abs. 1 auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht werden.
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Fassung vom 16.05.2020 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2020, S. 319Änderungen in Abs. 3 Satz 1 und Streichung des zweiten Satzes durch Gesetz vom 07.05.2020.
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eingefügt gestrichen(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vollzogen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, dass seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können Gemeindevertreter oder Gemeindebedienstete – und zwar auch solche, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben – oder Bürger gewählt werden.
(3)
DieEine Kopie der Niederschrift ist innerhalb eines in der Geschäftsordnung festzulegenden Zeitraumesoffen zu legen. Die Geschäftsordnung kann neben der Offenlegung die Übersendung vonanAbschriftenallederGemeindevertreterNiederschriftschriftlichanoderalleelektronischGemeindevertreterzuvorsehen.übersenden. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Gemeindevertretung. -
Fassung vom 01.04.2005 galt bis 15.05.2020 GVBl. 2005, S. 157Neufassung (Erstverkündung).