Kommunalwahl

Die allgemeine Kommunalwahl findet alle fünf Jahre an einem Sonntag im März statt. Sie bestimmt, wie kommunale Vertretungskörperschaften zusammengesetzt sind, und erfolgt nach denselben Grundsätzen wie die Bundestagswahl. Zudem werden nach kommunalem Recht alle Direktwahlen durchgeführt. Grundlage ist das Hessische Kommunalwahlrecht, das unter anderem regelt, wie Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen erstellt und eingereicht werden.

1. Umfasste Wahlen

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Durch die Kommunalwahl wird bestimmt, wie die kommunalen Gremien zusammengesetzt sind. Unter das Kommunalwahlrecht fallen zunächst die Gemeinden und Landkreise, die nach Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine aus Wahlen hervorgegangene Vertretung haben müssen. Das Hessische Kommunalwahlgesetz (KWG) in Verbindung mit der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und der Hessischen Landkreisordnung (HKO) regelt diese Gremien näher. So wird beispielsweise der Ortsbeirat direkt von den Bürgern des jeweiligen Ortsbezirks gewählt (§ 82 HGO), während der Ausländerbeirat von allen ausländischen Einwohnern der Gemeinde gewählt wird (§ 86 HGO). In Landkreisen kann ein Ausländerbeirat eingerichtet und optional nach dem Kommunalwahlrecht gewählt werden. Gemeinden können zudem Bürgerentscheide initiieren, die nach den Regeln des Kommunalwahlrechts durchgeführt werden. Auch die nach HGO und HKO optional einzurichtenden Interessenvertretungen von Kindern, Jugendlichen und weiteren Gruppen können gewählt werden, sofern die Gemeinde oder der Landkreis dies vorsieht.
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Die Wahlen zu den Gemeindevertretungen, Kreistagen, Ortsbeiräten und Ausländerbeiräten (allgemeine Kommunalwahl) finden landesweit am selben Tag alle fünf Jahre an einem Sonntag im März (§ 2 Abs. 2 KWG) statt. Den Termin legt die Landesregierung durch Verordnung fest. Für 2026 ist die Kommunalwahl auf den 15. März[1] festgesetzt.
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Keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen, die allgemeine Kommunalwahl mit weiteren Wahlen zu verbinden. So kann etwa ein Bürgerentscheid[2] auf denselben Tag gelegt werden.

2. Wahlgrundsätze

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Alle nach dem Kommunalwahlrecht durchzuführenden Wahlen unterliegen den vier Wahlgrundsätzen. Dies ergibt sich ausdrücklich bereits aus Art. 28 Abs. 1 GG, wonach sie allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim durchgeführt werden müssen. Bekräftigt wird dies einfachgesetzlich unter anderem durch § 1 Abs. 1 KWG.

2.1. Allgemeinheit der Wahl

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Allgemein ist eine Wahl dann, wenn grundsätzlich[3] jeder an ihr teilnehmen darf. Niemand darf aufgrund seiner politischen Meinung, aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Wahl ausgeschlossen werden.[4] Beschränkungen gibt es allenfalls aufgrund der Staatsbürgerschaft und des Mindestalters. Alle Wahlen setzen die Volljährigkeit voraus.

2.2. Unmittelbarkeit der Wahl

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Der Wähler muss durch seine Stimme einen direkten Einfluss ausüben können. Es dürfen beispielsweise keine Wahlfrauen und Wahlmänner dazwischen geschaltet werden.[5] Ein Gegenbeispiel für eine mittelbare Wahl ist die des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Nach Art. 2 Abs. 1 der US-Verfassung wird der US-Präsident vom Electoral College (Wahlmännergremium) gewählt. Nur dessen Zusammensetzung bestimmen die Bürger durch eine Wahl.
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Außerdem müssen die den Wählern zur Auswahl stehenden Wahllisten beispielsweise zur Gemeindevertretung vorher abschließend feststehen. Die Parteien dürfen ihre Reihenfolge nachträglich nicht beliebig verändern.[6]

2.3. Freiheit der Wahl

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Der Wähler muss zwanglos und ohne unzulässigen Druck sein Wahlrecht ausüben dürfen. Eine Wahlpflicht würde dies unzulässig beeinträchtigen.[7]

2.4. Gleichheit der Wahl

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Die Gleichheit der Wahl ist ein umfassendes Recht, das sich nicht allein auf den unmittelbaren Wahlprozess beschränkt. Vielmehr muss jedermann bereits im Vorfeld der Wahlhandlung das gleiche Wahlvorschlagsrecht besitzen. Alle Wahlbewerber und Parteien müssen gleichmäßig im politischen Wettbewerb behandelt werden.[8]
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Bei der Wahlhandlung selbst muss jede Stimme den gleichen Zählwert besitzen. Anders gewendet: Die Stimme von Wähler A darf nicht mehr wert sein als die Stimme von Wähler B. Unterschieden wird dafür zwischen der Zählwertgleichheit und der Erfolgschancengleichheit.

2.4.1. Zählwertgleichheit

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Die Zählwertgleichheit ist zusammenfassbar mit dem englischen Satz „One man, one vote“ (ein Mann, eine Stimme). Jeder Wähler besitzt demnach eine Stimme, keinesfalls mehr Stimmen als ein anderer. Dies schließt jedoch nicht aus, dass alle Wähler gleichermaßen mehrere Stimmen erhalten, wie bei den Listenwahlen zur Gemeindevertretung, zum Kreistag, zum Ortsbeirat und zum Ausländerbeirat.

2.4.2. Erfolgschancengleichheit

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Nachdem alle Stimmen der Wähler gezählt sind, werden die Stimmen für eine Partei im Verhältnis zu den Gesamtstimmen berechnet und daraufhin den Parteien Sitze in der jeweiligen Vertretung zugeteilt. Dabei muss jede gültig abgegebene Stimme bei dem Rechenverfahren mit gleichem Gewicht berücksichtigt werden (Erfolgschancengleichheit, im engeren Sinne auch: Erfolgswertgleichheit).[9] Da kein mathematisches Rechenverfahren zu einem perfekten Ergebnis gelangt, kommt es zwangsläufig zu hinnehmbaren Reststimmen, die unberücksichtigt bleiben.[10]

2.4.3. Sitzzuteilungsverfahren und die Chancengleichheit

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Wie der hessische Staatsgerichtshof in seinem Sitzzuteilungsurteil 2026 feststellte, verletzt das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt allerdings diese Gleichheit. Es bevorzuge systemimmanent stimmenstarke Parteien und benachteilige stimmenschwache Parteien und Wählervereinigungen.[11] Kleinere Parteien bedürfen nach d’Hondt mehr Wählerstimmen für einen Sitz als größere Parteien.[12] Im direkten Vergleich schneide es daher schlechter ab als das im Kommunalwahlrecht gültige Verfahren nach Hare/Niemeyer.[13] Der Gesetzgeber dürfe kein stärker verzerrendes und deshalb im Grunde überholtes Verfahren neu einführen oder dazu zurückkehren.[14]
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Nach hier vertretener Auffassung überzeugt dieses Urteil nicht. In seinem Sondervotum hielt Frank Richter zutreffend fest, das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt sei ein verfassungsgemäßes Sitzzuteilungsverfahren. Es werde im Saarland bei Landtagswahlen sowie in vielen EU-Mitgliedsstaaten bei der Europawahl eingesetzt; außerdem sei es durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Alle Verfahren hätten ihre Stärken und ihre Schwächen, sodass es schließlich auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ankommen müsse.[15]
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Mathematisch wird das Verfahren nach Saint-Laguë/Schepers als die überlegene Berechnungsmethode bezeichnet;[16] im hessischen Kommunalwahlrecht wird diese jedoch nicht angewendet. Es blieb vor dem Staatsgerichtshof bislang im Ergebnis offen, ob der Gesetzgeber in der konsequenten Verfolgung seiner Argumentation nicht eigentlich sogar verpflichtet wäre, deswegen das Verfahren nach Saint-Laguë/Schepers vorzuschreiben, statt auf das zweitoptimalste Verfahren[17] zu setzen. Dagegen spricht allerdings bereits, dass die Verfassungsrichter festhielten, die Schwächen des Verfahrens nach Hare/Niemeyer kämen im hessischen Kommunalwahlrecht nicht zur Geltung.[18] Daraus folgt denklogisch, dass beide Verfahren als zulässig betrachtet werden müssten.

2.5. Geheime Wahl

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Niemand darf den Wähler dabei kontrollieren, wie er seine Stimme abgibt. Er muss dies unbeobachtet tun dürfen. Zulässig ist allerdings, seine Stimmabgabe zu vermerken, um eine mehrfache Wahl auszuschließen.[19] Um sicherzustellen, dass die Wahl geheim durchgeführt wird, sind sichtgeschützte Wahlkabinen oder -zellen aufzustellen. Außerdem ist der Stimmzettel entweder in einen Umschlag einzutüten oder zu falten, damit niemand – auch nicht die Wahlhelfer – sieht, wie der Wähler abgestimmt hat.[20]
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Kein Wähler darf sein Recht auf geheime Wahl freiwillig aufgeben, auch nicht, indem er seinen Wahlgang fotografiert, filmt oder gar live ins Internet überträgt.[21] Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Hessische Kommunalwahlordnung (KWO) ist es ausdrücklich untersagt, in der Wahlkabine zu fotografieren oder zu filmen. Bei erkennbarer Zuwiderhandlung ist der Wähler vom Wahlvorstand zurückzuweisen (§ 39 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 KWO).
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Die Briefwahl ist mit der geheimen Wahl vereinbar: Der Wähler erklärt dafür eidesstattlich, seine Stimme persönlich und unbeeinflusst abgegeben zu haben.[22]

2.6. Öffentlichkeit der Wahl

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Als ungeschriebenen Wahlgrundsatz hat das Bundesverfassungsgericht die Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 20 Abs. 1, 2 GG abgeleitet. Dafür ist zwar nicht die Öffentlichkeit der individuellen Stimmabgabe gemeint.[23] Vielmehr muss die Wahl als Ganzes öffentlich sein. Nur dann kann sichergestellt werden, dass sie ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchgeführt wird. Dies umfasst sowohl das Wahlvorschlagsverfahren als auch die Wahlhandlung und die Ergebnisermittlung.[24] Alle wesentlichen Schritte der Wahl müssen öffentlich überprüfbar sein.[25] All dies dient der Transparenz und Kontrollierbarkeit staatlicher Machtausübung.[26]

3. Wahlvorschläge

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Jede Partei und jede Wählergruppe ist berechtigt, einen Wahlvorschlag zu unterbreiten (§ 10 Abs. 2 KWG). In jedem Wahlkreis können sie nur einen Wahlvorschlag einreichen; gemeinsame Vorschläge (Listenverbindungen) sind unzulässig.

3.1. Begriff der Partei

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Nach § 2 Parteiengesetz (PartG) ist eine Partei eine Vereinigung von Bürgern, die dauerhaft oder über längere Zeit die politische Willensbildung beeinflussen will. Sie muss einen erkennbaren Willen zeigen, ernsthaft daran interessiert zu sein. Kriterien, um dies zu messen, sind etwa die Zahl ihrer Mitglieder und ihre Öffentlichkeitsarbeit. Sie ist auf Bundes- oder Landesebene tätig und stellt Kandidaten für den Bundestag oder einen Landtag auf. Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein. Diese Definition des PartG schließt nicht aus, sowohl auf Bundes- als auch auf der Landesebene aktiv zu sein. Ebenso wenig schließt es aus, dass Parteimitglieder auf kommunaler Ebene zu Wahlen antreten.
22
Prägend für Parteien ist eine gemeinsame politische Grundüberzeugung ihrer Mitglieder, die durch ein schriftliches Programm (§ 6 Abs. 1 PartG) zum Ausdruck kommt.

3.2. Wählergruppen

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Keine Parteien im Sinne des Parteiengesetzes sind die Wählergruppen, auch „Rathausparteien“ genannt. Sie treten auf kommunaler Ebene in einzelnen Gemeinden an, sind im Übrigen jedoch ähnlich wie Parteien organisiert. Ebenso wie Parteien treten sie zu Wahlen an; ihre Mitglieder teilen gemeinsame Überzeugungen. Durch § 10 Abs. 2 KWG sind Parteien und Wählergruppen bei Kommunalwahlen gleichgestellt.[27]

3.3. Aufstellung der Wahlvorschläge

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§ 12 KWG bestimmt, wie Wahlvorschläge aufgestellt werden: Sie müssen während einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe in geheimer Wahl bestimmt werden und eine Listenreihenfolge beinhalten. Auf der Liste sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Durch die beiden Worte „nach Möglichkeit“ handelt es sich mehr um einen Appell. Eine Liste ist demzufolge auch dann gültig, wenn die Anzahl der kandidierenden Personen der beiden Geschlechter unterschiedlich ist. Jeder Versammlungsteilnehmer ist berechtigt, Personen für die Liste vorzuschlagen. Jedem Vorgeschlagenen muss ermöglicht werden, sich und sein Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die weiteren formellen Voraussetzungen kann jede Partei und jede Wählergruppe für sich selbst festlegen.

3.3.1. Vertreterversammlungen

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Wird die Aufstellungsversammlung für den Wahlvorschlag als Vertreterversammlung durchgeführt, dürfen die Vertreter (Delegierte) frühestens 18 Monate vor dem festgesetzten Wahltermin gewählt werden. Bedeutend ist dies für alle Parteien, die mit Delegiertensystemen auf der Kreisebene arbeiten. Besteht eine Partei demzufolge aus einem Kreisverband und soll ein Wahlvorschlag zum Kreistag aufgestellt werden, entsenden die Stadt- und Gemeindeverbände ihre Delegierten zu dieser Versammlung. Die Delegierten müssen von den Stadt- und Gemeindeverbänden stets für jede Wahl neu bestimmt werden.

3.3.2. Termin für die Versammlung

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Die Versammlung kann frühestens 15 Monate vor dem festgesetzten Wahltermin stattfinden. Als spätester Termin gilt die Abgabefrist beim zuständigen Wahlleiter. Diese liegt gemäß § 13 Abs. 1 KWG am 69. Tag vor dem Wahltag um 18 Uhr. Für die Kommunalwahl 2026 war dies der 5. Januar 2026. Es empfiehlt sich jedoch, diese Frist nicht auszuschöpfen, da formelle Fehler nur dann korrigiert werden können, wenn bis dahin ausreichend Zeit verbleibt. Werden bei der Prüfung der Wahlvorschläge nach dem 69. Tag vor dem Wahltag um 18 Uhr Mängel festgestellt, sind diese nicht mehr behebbar und können zur Zurückweisung des Wahlvorschlags führen.

3.4. Formelle Kriterien für Wahlvorschläge bei der allgemeinen Kommunalwahl

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Der Landeswahlleiter stellt mehrere Vordrucke[28] für die allgemeine Kommunalwahl bereit, die den Anforderungen von § 11 KWG und der Konkretisierung in § 23 KWO entsprechen.
28
Abzugeben ist demnach für jeden Wahlvorschlag der Vordruck für den Wahlvorschlag samt Ergänzungsblatt sowie der Vordruck für die Niederschrift zur Aufstellungsversammlung samt Ergänzungsblatt. Jeder auf der Liste kandidierende Listenbewerber muss eine Zustimmungserklärung abgeben sowie sich seine Wählbarkeit bescheinigen lassen. Im Folgenden werden die formellen Kriterien für Wahlvorschläge anhand der bereitgestellten Vordrucke näher beschrieben.

3.4.1. Wahlvorschlag samt Ergänzungsblatt

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Der Vordruck zum Wahlvorschlag beinhaltet die grundlegenden Informationen zum Wahlvorschlag, darunter den Namen der Partei/Wählergruppe und ihre Kurzbezeichnung. Jeder Wahlvorschlag benötigt eine Vertrauensperson sowie eine stellvertretende Vertrauensperson. Sie werden von der Aufstellungsversammlung gewählt und sind allein berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Sie müssen den Wahlvorschlag auf dem Vordruck handschriftlich unterzeichnen.
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Das Ergänzungsblatt beinhaltet in der Reihenfolge von eins beginnend alle Namen der Listenbewerber mit ihrem jeweiligen Beruf, ihrem Geburtsdatum und Geburtsort sowie ihrer Adresse. Entscheidend für die Reihenfolge ist diejenige, in der sie durch die Aufstellungsversammlung gewählt wurden.

3.4.2. Niederschrift samt Ergänzungsblatt

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Auf dem Vordruck zur Niederschrift wird der Ablauf der Aufstellungsversammlung dokumentiert. Anzugeben ist beispielsweise, wann und wo die Versammlung stattfand, wer sie leitete (Versammlungsleiter) und wer Protokoll führte (Schriftführer).
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Sie beinhaltet zudem die Namen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson sowie die ebenfalls zu wählende Ersatzperson für die Vertrauensperson sowie die Ersatzperson für die stellvertretende Vertrauensperson. Demnach sind durch die Aufstellungsversammlung insgesamt vier Vertrauensleute zu wählen. Zwei davon fungieren allerdings lediglich als Ersatz, sofern die Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson durch schriftliche Erklärung des zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen werden.
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Zu unterzeichnen ist die Niederschrift durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer. Außerdem sind von der Versammlung zwei Personen zu wählen, die zusätzlich die Niederschrift an Eides statt unterzeichnen. Diese müssen andere Personen sein als die Vertrauensleute, der Versammlungsleiter und der Schriftführer.
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Das Ergänzungsblatt entspricht weitgehend dem des Vordrucks zum Wahlvorschlag. Ergänzt wird es allerdings durch die Angabe, wie viele Ja- und Nein-Stimmen sowie gegebenenfalls Enthaltungen auf den einzelnen vorgeschlagenen Listenbewerber entfielen.

3.4.3. Zustimmungserklärung

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Jeder Listenbewerber muss durch den entsprechenden Vordruck zustimmen, auf der jeweiligen Liste für das jeweilige kommunale Vertretungsorgan kandidieren zu wollen. Abgefragt wird auf dem Formular auch, ob jemand für den öffentlichen Dienst tätig ist. Hierzu wird auf die Erläuterung zur Wählbarkeit der Gemeindevertreter verwiesen; dies gilt entsprechend für Kreistagsabgeordnete, Ortsbeiräte und Ausländerbeiräte.

3.4.4. Wählbarkeitsbescheinigung

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Um kandidieren zu können, muss die Wählbarkeit bescheinigt werden. Den Vordruck kann der Listenbewerber ausgefüllt selbst beim jeweiligen Einwohnermeldeamt abgeben. Oder der Listenbewerber setzt ein entsprechendes Kreuz auf dem Vordruck, wodurch die Partei/Wählergruppe die Bescheinigungen gesammelt für alle Listenbewerber abgeben kann. Die Gemeinde bescheinigt die Wählbarkeit durch einen amtlichen Stempel und eine Unterschrift.
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Bei Abgabe der Bescheinigung ist die Ausschlussfrist am 69. Tag vor dem Wahltag um 18 Uhr zu beachten. Ist der Vordruck unzureichend oder falsch ausgefüllt oder liegt ganz grundsätzlich die Wählbarkeit nicht vor, wird die Person von Amts wegen von der Liste gestrichen.

3.5. Formelle Kriterien für Wahlvorschläge bei Direktwahlen

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Die zuvor genannten formellen Kriterien gelten weitgehend auch für die Direktwahlen. Direkt gewählt werden in Hessen die Bürgermeister in den Gemeinden beziehungsweise die Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und in den Sonderstatusstädten. Außerdem die Landräte in den Landkreisen. Auch hierzu stellt der Landeswahlleiter Vordrucke[29] bereit.

3.6. Ausschlussfrist

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Wird ein Wahlvorschlag unvollständig oder überhaupt nicht vor der gesetzlichen Ausschlussfrist am 69. Tag vor dem Wahltag um 18 Uhr eingereicht, kann er nicht zugelassen werden.
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Dabei besitzt der Wahlleiter eine Mitwirkungspflicht. Nach § 14 KWG prüft er eingegangene Wahlvorschläge darauf, ob sie ordnungsgemäß und vollständig sind. Fallen ihm Fehler auf, soll er auf ihre Korrektur hinwirken. Nichts anderes kann nach vereinzelter und zutreffender Meinung gelten,[30] wenn ein Wahlvorschlag bis zur Frist überhaupt nicht eingereicht wird. Ist dem Wahlleiter durch die breite öffentliche Berichterstattung ein bestimmter Wahlvorschlag bekannt, sollte er zumindest den Versuch unternehmen, den Wahlvorschlagträger auf die fristgemäße Abgabe hinzuweisen.
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Kritisch ist die Auffassung zu beurteilen, wonach einem Wahlvorschlagsträger ein Folgenbeseitigungsanspruch gewährt werden muss, sofern ein Wahlvorschlag nicht fristgerecht erfolgte und der Wahlleiter seine Mitwirkung versäumte.[31] Nach der vertretenen Ansicht solle die unterzeichnende Vertrauensperson des Wahlvorschlags im Wege des Einspruchs (§ 15 Abs. 3 KWG) so gestellt werden, als wäre dieser Rechtsfehler nicht erfolgt. Dies überzeugt nicht. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 KWG sind Wahlvorschläge zurückzuweisen, die verspätet eingereicht wurden. Weder der Wahlleiter noch der Wahlausschuss besitzen dabei ein Ermessen, vielmehr „ist“ der Wahlvorschlag zurückzuweisen. Gleiches gilt grundsätzlich für Wahlvorschläge, die den Anforderungen nicht entsprechen. Allerdings ist das Feld möglicher Fehler bei den Anforderungen weit und interpretationswürdiger als ein verspätet eingereichter Wahlvorschlag. Wird ein Wahlvorschlag objektiv verspätet eingereicht, ist eine klar umrissene und nicht interpretationswürdige Ausschlussfrist versäumt worden. Dies macht einen grundlegenden und qualitativen Unterschied. Dass der Wahlleiter den Wahlvorschlagsträger auf die fristgemäße Abgabe hätte hinweisen sollen, ändert daran nichts. Folglich ist ein Folgenbeseitigungsanspruch abzulehnen.

4. Stimmzettel

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Bei den Stimmzetteln ist zwischen der Mehrheitswahl und der Verhältniswahl zu unterscheiden. Die Mehrheitswahl betrifft entweder die Besetzung einer einzelnen Stelle oder die Entscheidung über eine Frage, die mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten ist. Als Mehrheitswahlen werden die Direktwahlen zum Bürgermeister und zum Landrat durchgeführt; ebenso ist der Bürgerentscheid eine Mehrheitswahl. Bei der Verhältniswahl werden die Stimmen für Wahllisten ins Verhältnis zur Gesamtstimmenzahl gesetzt und nach dem jeweils angewandten Berechnungsverfahren in Sitze umgerechnet. Sämtliche Wahlen zu den Vertretungsorganen erfolgen als Verhältniswahlen – etwa die Wahlen zur Gemeindevertretung und zum Kreistag. Bei Verhältniswahlen können die Wähler ihre Stimme durch Kumulieren und Panaschieren flexibel vergeben.

4.1. Mehrheitswahl: Bürgerentscheid

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Der Stimmzettel enthält gemäß § 56 KWG ausschließlich die zu entscheidende Frage, die mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.

4.2. Mehrheitswahl: Direktwahl

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Der Stimmzettel zur Direktwahl führt alle kandidierenden Personen auf. Angegeben werden der Familienname, der Rufname, der Beruf oder Stand sowie die Gemeinde, in der die Person ihre Hauptwohnung hat (§ 46 KWG). Zudem ist das Lebensalter am Tag der Wahl oder der Stichwahl anzugeben. Die Altersangabe kann sich daher zwischen beiden Wahlgängen unterscheiden, wenn ein Kandidierender zwischenzeitlich Geburtstag hatte. Ferner wird die Partei oder Wählergruppe benannt, die den Wahlvorschlag trägt. Kandidiert eine Person als Einzelbewerber, wird ihr Kennwort in der Form eines Parteikürzels dargestellt.
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Die Reihenfolge der Darstellung richtet sich nach § 45 Abs. 5 KWG. Zunächst werden die Personen aufgeführt, deren Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen getragen werden, die in der Gemeindevertretung oder im Kreistag bereits vertreten sind, und zwar in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl erzielten Stimmenzahlen. Anschließend folgen die Einzelbewerber; ihre Reihenfolge ermittelt der Wahlleiter im Wahlausschuss durch Los.

4.3. Grundsätzliches zur Verhältniswahl

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Auf dem Stimmzettel bei einer Verhältniswahl werden die Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen neben- oder untereinander dargestellt (§ 16 KWG). Innerhalb der Wahlvorschläge sind die Listenbewerber mit Rufnamen und Familiennamen aufzuführen. Zusätzlich können ein abweichender Geburtsname, der Beruf oder Stand sowie das Geburtsjahr angegeben werden. Bei der Wahl zum Kreistag wird außerdem die Gemeinde angegeben, in der der Listenbewerber seinen Hauptwohnsitz hat. Die Angaben über Ruf- und Familiennamen hinaus sind optional; sie dürfen nur aufgenommen werden, wenn die jeweilige Vertretungskörperschaft dies beschlossen hat. Für Ortsbeiräte ist hierfür die Gemeindevertretung zuständig. Der Beschluss gilt, bis er aufgehoben wird.
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Die Reihenfolge der Wahlvorschläge ergibt sich aus § 15 Abs. 4 KWG. Zunächst werden die Parteien aufgeführt, die dem Hessischen Landtag angehören, geordnet nach der Zahl ihrer Landesstimmen bei der letzten Landtagswahl. Danach folgen die Parteien und Wählergruppen, die zwar nicht im Landtag, aber bereits in der jeweiligen Vertretungskörperschaft vertreten sind, ebenfalls nach der Stimmenzahl der letzten Wahl. Abschließend werden alle sonstigen Wahlvorschläge dargestellt; ihre Reihenfolge bestimmt der Wahlleiter im Wahlausschuss durch Los. Der Staatsgerichtshof Hessen hat das Verfahren 1996 verfassungsrechtlich bestätigt[32].

4.4. Kumulieren und Panaschieren bei der Verhältniswahl

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Durch die Änderung des KWG fügte der Gesetzgeber im Jahr 1999 in § 18 die Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens ein, um die Stimmabgabe der Bürger flexibler zu gestalten. Seitdem sind die Wähler nicht mehr darauf beschränkt, lediglich einer Liste ihre Stimme zu geben und die von der Partei oder Wählergruppe vorgegebene Reihenfolge hinzunehmen. Vielmehr können sie die Reihenfolge innerhalb einer Liste selbst beeinflussen. In konsequenter Fortführung der eingeführten Direktwahl wollte der Gesetzgeber damit die Mitwirkungsrechte der Bürger stärken und ihnen weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten bei der Zusammensetzung der kommunalen Vertretungsorgane eröffnen. Er bezeichnete dieses System als ein „begrenzt offenes Listenwahlverfahren mit stärkerem Personenbezug“.[33]

4.4.1. Listenkreuz und Kumulieren

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Kumulieren bedeutet, dass der Wähler im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerbern bis zu drei Stimmen geben kann. Beispiel: Wird eine Gemeindevertretung mit 31 Mitgliedern gewählt, verfügt der Wähler über 31 Stimmen. Setzt er bei einer Liste mit 31 Listenbewerbern ein Listenkreuz, erhalten alle Bewerber dieser Liste jeweils eine Stimme. Der Wähler kann jedoch einzelne Listenbewerber auswählen und ihnen durch ein, zwei oder drei Einzelkreuze individuelle Stimmen geben. Diese Einzelkreuze haben stets Vorrang vor dem Listenkreuz. In dem Beispiel könnte der Wähler dem Listenbewerber auf Listenplatz 29 drei Einzelkreuze geben, etwa weil er ihn persönlich kennt und schätzt. Dies hätte zur Folge, dass die ersten 28 Listenbewerber jeweils eine Stimme erhielten, der Bewerber auf Listenplatz 29 drei Stimmen bekäme und die Bewerber auf den Listenplätzen 30 und 31 leer ausgingen.

4.4.2. Streichen einzelner Listenbewerber

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Darüber hinaus kann der Wähler einzelne Listenbewerber auf einer Liste streichen, obwohl er ein Listenkreuz gesetzt hat. Beispiel: Der Wähler verfügt über 31 Stimmen und setzt bei einer Liste mit 31 Listenbewerbern ein Listenkreuz, streicht jedoch den Bewerber auf Listenplatz 10. In diesem Fall erhielten die Bewerber auf den Listenplätzen 2 bis 9 sowie 11 bis 31 jeweils eine Stimme; der Bewerber auf Listenplatz 1 erhielte zwei Stimmen.

4.4.3. Panaschieren

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Panaschieren bezeichnet die Möglichkeit, Stimmen an Listenbewerber verschiedener Listen zu vergeben. Der Wähler ist damit nicht gezwungen, sich auf eine einzelne Partei oder Wählergruppe zu beschränken. Er kann beispielsweise der Liste A ein Listenkreuz geben und zusätzlich aus Sympathie bei einzelnen Bewerbern der Listen B und C Einzelkreuze verteilen. Unzulässig ist es hingegen, mehrere Listenkreuze zu setzen, da sich in diesem Fall der Wählerwille nicht eindeutig erkennen ließe, welche Liste innerhalb des Stimmenkontingents den Vorrang haben soll.

5. Durchführung der Wahl

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Um die Wahl durchzuführen, bilden die Gemeinde und der Landkreis mehrere Wahlorgane. Die wahlberechtigten Einwohner (Bürger) werden anschließend schriftlich benachrichtigt und können am Wahltag selbst oder vorher durch Briefwahl ihre Stimme abgeben. Am Wahltag beginnt die Wahlhandlung um 08:00 Uhr und endet um 18:00 Uhr (§ 33 Abs. 1 KWO). Ausnahmsweise kann der Gemeindewahlleiter einen früheren Beginn ab 05:00 Uhr festlegen (§ 33 Abs. 2 KWO).

5.1. Wahlorgane

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Jeder Landkreis und jede Gemeinde bestellen einen Wahlleiter sowie einen Wahlausschuss (§ 5 KWG). Für die einzelnen Wahlbezirke werden Wahlvorstände gebildet (§ 6 KWG). Ihre Mitglieder sind ehrenamtlich tätig (§ 6b KWG i. V. m. § 21 HGO).

5.1.1. Der Wahlleiter und sein Stellvertreter

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Als (geborener) Wahlleiter ist in Gemeinden der Bürgermeister und in Landkreisen der Landrat vorgesehen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KWG). Der Gemeindevorstand beziehungsweise Kreisausschuss können jedoch einen besonderen Wahlleiter bestellen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KWG). Dasselbe gilt für den stellvertretenden Wahlleiter, der üblicherweise der allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters (Erster Stadtrat) beziehungsweise des Landrates (Erster Kreisbeigeordneter) ist. Wahlleiter und Stellvertreter müssen keine Wahlberechtigten sein.[34]
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Soweit einzelne Aufgaben durch Gesetz nicht anderen Organen zugewiesen sind, ist der Wahlleiter für alle Aufgaben zuständig.[35] Verantwortlich ist der Wahlleiter ausdrücklich dafür, die Wahl ordnungsgemäß vorzubereiten und durchzuführen. Außerdem führt er die Geschäfte des Wahlausschusses. In den öffentlichen Sitzungen des Wahlausschusses verfügt der Wahlleiter über das Hausrecht[36].

5.1.2. Der Wahlausschuss

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Gebildet wird der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden, sechs von ihm berufene Wahlberechtigte als Beisitzer sowie ebenso viele persönliche Vertreter. Zudem ist ein Schriftführer zu berufen, der zugleich einer der Beisitzer sein kann. Ist der Schriftführer nicht zugleich zum Beisitzer berufen, gehört er formal nicht dem Wahlausschuss als Mitglied an; vielmehr nimmt er sodann bloß eine Hilfsfunktion wahr.
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Die örtlichen Parteien und Wählergruppen (politische Organisationen) sollen berücksichtigt werden, indem sie Beisitzer vorschlagen. Der Wahlleiter ist dafür abhängig von den politischen Organisationen, ob sie genügend geeignete Personen vorschlagen. Außerdem kann er einzelne vorgeschlagene Personen aus sachlichen Gründen ablehnen. Dabei muss er die Verhältnismäßigkeit wahren und darf einzelne Organisationen nicht aus politischer Überzeugung bevorzugen oder benachteiligen. Allerdings ist gesetzlich auch kein Rechtsbehelf gegen die Berufung der Beisitzer vorgesehen. Eine bestimmte Form der Benennung schreibt das Kommunalrecht nicht vor.
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Ausgeschlossen von einer Mitgliedschaft im Wahlausschuss sind die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson eines Wahlvorschlags sowie die Bewerber mit dem Zeitpunkt ihrer Zustimmungserklärung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 KWG). Beides entspricht dem Sinn und Zweck des Wahlausschusses, der Vertrauenspersonen und des Direktkandidierenden. Es käme zwangsläufig zu einem Widerstreit der Interessen, wenn die Vertrauenspersonen einerseits ihren Wahlvorschlag vor dem Wahlausschuss verteidigen, andererseits über die Zulässigkeit entscheiden sollen. Ähnliches gilt für Direktkandidierende, die in eigener Sache entscheiden würden.
59
Die zentralen Aufgaben des Wahlausschusses sind, die einzelnen Wahlvorschläge zuzulassen (§ 15 KWG) und nach Auszählung der Stimmen das Ergebnis festzustellen (§ 22 KWG).
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Obwohl die Mitglieder des Wahlausschusses häufig aus den politischen Organisationen entstammen, haben sie ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die in ihrer Funktion gewonnenen Informationen haben sie vertraulich zu behandeln. Es ist die Aufgabe des Wahlleiters, alle Mitglieder des Wahlausschusses auf diese Grundsätze zu verpflichten.[37]

5.1.3. Der Wahlvorstand

61
Der Gemeindevorstand teilt das Gemeindegebiet in mehrere Wahlbezirke ein. Dabei gibt es Urnenwahlbezirke, in denen die Stimmabgabe am Wahlsonntag erfolgt, sowie Briefwahlbezirke, die am Wahlsonntag die eingegangenen Wahlbriefe bearbeiten und auszählen.
62
Darüber hinaus sind nach Bedarf Sonderwahlbezirke (§ 6 KWO) zu bilden. Darunter fallen unter anderem größere Altenheime und Krankenhäuser im Gemeindegebiet mit Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der jeweiligen Einrichtung aufsuchen können. Die Bildung von Sonderwahlbezirken ist als Soll-Regelung angelegt. Der Gemeindevorstand ist folglich nicht gezwungen, diese einzurichten. In der Praxis empfiehlt sich eine Bedarfsabfragung. In der Regel dürfte der Bedarf bereits durch die zunehmend in Anspruch genommene Möglichkeit der Briefwahl befriedigt werden. Kommt es dennoch zur Notwendigkeit, Sonderwahlbezirke zu bilden, können mehrere Einrichtungen zu einem Bezirk zusammengefasst werden (§ 6 Abs. 2 KWO). Außerdem besteht die Option, einen beweglichen Wahlvorstand zu bilden (§ 6a KWO).
63
Für jeden Wahlbezirk beruft der Gemeindevorstand einen Wahlvorstand. Dieser besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, einem Stellvertreter, einem Schriftführer, einem stellvertretenden Schriftführer sowie mindestens zwei und maximal sechs Beisitzern. Die Schriftführer und stellvertretenden Schriftführer werden zugleich als Beisitzer berufen (§ 4 Abs. 4 KWO). Wahlberechtigt für die jeweilige Wahl müssen allerdings nur die Beisitzer ohne zusätzliche Funktionen sein. Die Funktionen des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, des Schriftführers und des stellvertretenden Schriftführers (§ 4 Abs. 2 KWO) können dagegen auch aus dem Kreise der Nichtwahlberechtigten stammen.[38] Damit kann die Gemeinde ihre eigenen Bediensteten selbst dann für diese drei Funktionen heranziehen, wenn diese in anderen Gemeinden oder Landkreisen wohnen. Ebenso können aus diesem Personenkreis Nicht-EU-Bürger berufen werden.
64
Nicht als Wahlvorstand infrage kommen die Kandidierenden einer Direktwahl sowie die Personen, die bereits in den Wahlausschuss berufen wurden.[39]
65
Aufgabe des Wahlvorstandes ist es, die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen und hierfür im Besonderen die Stimmen in seinem Wahlbezirk auszuzählen.

5.1.4. Besonderheit: Auszählungswahlvorstand

66
Durch den Gemeindevorstand können Auszählungswahlvorstände berufen werden (§ 6 Abs. 7 Satz 1 KWG). Diese treten am Tag nach der Wahl zusammen und zählen die Stimmen aus. Meistens bestehen die Auszählungswahlvorstände aus Bediensteten der Gemeinde. Sie haben die Aufgabe, das Wahlergebnis durch Auszählung der Stimmen zu ermitteln. Für die allgemeine Kommunalwahl werden am Wahlsonntag zunächst nur die Stimmzettel insgesamt gezählt sowie die Listenkreuze. Daraus resultiert ein Trendergebnis. Die genaue Auszählung findet am darauffolgenden Montag, Dienstag und gegebenenfalls an weiteren Folgetagen statt.
67
Werden Beschäftigte der Gemeinde oder des Landkreises in den Auszählungswahlvorstand berufen, gelten für sie nicht die Regelung, dass sie als Beisitzer wahlberechtigt sein müssen (§ 6 Abs. 7 Satz 2 KWG, § 4a Abs. 2 KWO). Damit können auch Beschäftigte als Beisitzer berufen werden, die in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Landkreis leben. Ebenso ist es grundsätzlich möglich, minderjährige Beschäftigte zu berufen.

5.2. Besonderheiten nach Art der Wahlbezirke

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Unterschieden wird zwischen Urnenwahlbezirken und Briefwahlbezirken.

5.2.1. Urnenwahlbezirk

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In den Urnenwahlbezirken können die Bürger am Wahlsonntag ihre Stimme abgeben. Sie weisen sich hierzu entweder mit einem amtlichen Ausweis oder durch Vorlage der Wahlbenachrichtigung aus. Sofern ein anwesender Wahlvorstand die Wahlberechtigung eines Bürgers bezeugen kann („persönlich bekannt“), ist auch dies ausnahmsweise möglich.
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Der Wahlvorstand stellt sicher, dass die Wahlgrundsätze eingehalten werden. Dafür darf im und unmittelbar vor dem Wahlbezirk keine politische Werbung durchgeführt werden (§ 17a KWG). Aus dem Raum zu weisen sind vor allem Parteimitglieder, die Aufkleber, Buttons oder sonstige Gegenstände tragen, die für eine politische Organisation werben.
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Zwingend anwesend sein müssen stets der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter sowie mindestens ein Beisitzer (§ 4 Abs. 8 Satz 1 KWO). Die Wahlhandlung kann daher nur durchgeführt werden, wenn mindestens drei Personen aus diesem Personenkreis anwesend sind. Ist der Wahlvorstand nicht vollständig vertreten, ist die Wahlhandlung zu unterbrechen.
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Bei der späteren Ermittlung des Wahlergebnisses erhöht sich die erforderliche Anwesenheit auf fünf Personen, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre jeweiligen Stellvertreter sowie mindestens drei Beisitzer. Da der Schriftführer als Beisitzer zählt, genügt es grundsätzlich, wenn beispielsweise der Wahlvorsteher, der stellvertretende Wahlvorsteher, der Schriftführer und zwei weitere Beisitzer anwesend sind.
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Die Aufgaben der Mitglieder des Wahlvorstands während der Wahlhandlung sind festgelegt. Ein Beisitzer sollte am Einlass anhand einer Kopie des Wählerverzeichnisses die unverbindliche Vorprüfung der Wahlberechtigung übernehmen und den amtlichen Stimmzettel aushändigen. Anschließend begibt sich der Wähler in die Wahlkabine, füllt den Stimmzettel aus und faltet ihn zusammen.
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Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands, gibt seine Wahlbenachrichtigung ab oder weist sich alternativ aus. Grundsätzlich führt der Schriftführer oder sein Stellvertreter das Wählerverzeichnis im Original und prüft die Wahlberechtigung. Erst wenn diese festgestellt ist, gibt der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die Wahlurne frei, sodass der Wähler den Stimmzettel selbst einwerfen kann. Damit ist die individuelle Wahlhandlung abgeschlossen.
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In der Praxis empfiehlt es sich, sowohl am Einlass als auch am Tisch des Wahlvorstands parallel Strichlisten zu führen, um spätere Abweichungen bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen erkennen zu können. Idealerweise stimmen beide Strichlisten mit der offiziell festgestellten Anzahl der abgegebenen Stimmen überein.
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Wenn die Wahl um 18:00 Uhr endet, muss allen noch im Wahlraum befindlichen Personen die Stimmabgabe ermöglicht werden. Sollte es eine Warteschlange geben, hat sich in der Praxis bewährt, ein Mitglied des Wahlvorstands um 18:00 Uhr an das Warteschlangenende zu positionieren, um zu spät eintreffende Personen abgrenzen zu können.

5.2.2. Briefwahlbezirk

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Wahlbriefe sind durch den Wähler rechtzeitig bis zum Wahlsonntag um 18:00 Uhr bei der Gemeinde abzugeben, die ihm den Wahlschein ausgestellt hat (§ 19 KWG). Verantwortlich für den rechtzeitigen Zugang ist allein der Wähler. Er entscheidet, ob er die Unterlagen während der Öffnungszeiten der Gemeinde persönlich abgibt, ob er sie in den Briefkasten der Gemeinde persönlich einwirft, oder ob er die Unterlagen der Post übergibt. Beim Postversand hat der Wähler die Postlaufzeiten zu berücksichtigen.
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Dem jeweiligen Briefwahlbezirk werden die vorliegenden Wahlbriefe zugewiesen und am Wahlsonntag zur Ermittlung des Wahlergebnisses in einer verschlossenen Wahlurne bereitgestellt. Mit der Ermittlung darf erst um 18:00 Uhr begonnen werden.
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Bereits zuvor darf der Briefwahlbezirksvorstand jedoch die Wahlbriefe vorbehandeln. Dazu entnimmt er alle Wahlbriefe der Wahlurne. Jeder Wahlbrief hat zwei Inhalte: Den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Anhand des Wahlscheins prüft der Wahlvorstand, ob der Wahlbrief gültig ist (§ 53 KWO). Dafür darf der Wahlschein im Besonderen nicht in einem der Verzeichnisse für ungültig erklärten Wahlscheine aufgeführt sein. Sofern Zweifel am Stimmzettelumschlag oder Wahlschein bestehen, entscheidet der Wahlvorstand, ob er zugelassen wird. Ein Kriterium für einen ungültigen Stimmzettelumschlag könnte etwa sein, dass es kein amtlicher, sondern ein handelsüblicher Umschlag ist. Zwei Stimmzettelumschläge in einem Wahlbrief führen ebenfalls dazu, ihn für ungültig zu erklären. Die für gültig erklärten Wahlbriefe werden in Form der ungeöffneten Stimmzettelumschläge zur Ermittlung des Wahlergebnisses wieder in die Wahlurne gelegt.

5.3. Ermittlung des Ergebnisses

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Sobald alle Wahlberechtigten ihre Stimmen abgegeben haben, beginnt die Ermittlung des Wahlergebnisses. Dieser Prozess ist öffentlich, ebenso wie die Wahlhandlung selbst (§ 17 KWG). Bürger und andere Personen dürfen anwesend sein und die Auszählung beobachten, jedoch nicht in den Ablauf eingreifen. Der Wahlvorstand ist nicht verpflichtet, Fragen zu beantworten oder Entscheidungen vor Ort zu erläutern. Kleine Verständnisfragen sind möglich, soweit sie den Ablauf nicht stören.
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Bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlen richtet sich die Reihenfolge nach § 91 Abs. 2 Satz 1 KWO. Die Direktwahlen werden zuerst ausgezählt. Es folgen die Gemeindewahl, die Kreiswahl, die Ortsbeiratswahl, die Abstimmung und schließlich die Ausländerbeiratswahl. Finden mehrere Abstimmungen gleichzeitig statt, entscheidet der Gemeindewahlleiter, welche Abstimmung zuerst ausgezählt wird (§ 91 Abs. 2 Satz 2 KWO).
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Die Ermittlung der jeweiligen Wahl erfolgt ebenso in einer vorgegebenen Reihenfolge (§ 46 KWO). Zunächst wird die Zahl der Wahlberechtigten festgestellt, anschließend die Zahl der Wähler. Danach wird ermittelt, wie viele Stimmen gültig und wie viele Stimmzettel ungültig sind. Ein Stimmzettel gilt beispielsweise als ungültig, wenn er mehrere Listenkreuze enthält oder handschriftliche Bemerkungen aufweist. Gültig ist er hingegen, wenn zwar kein Kreuz gesetzt ist, aber der Wählerwille klar erkennbar ist; so genügt etwa ein „Ja“ oder „Nein“ neben dem Namen der Liste oder des jeweiligen Listenbewerbers. Bei einer Mehrheitswahl wird ermittelt, wie viele Stimmen auf die einzelnen Bewerber oder auf „Ja“ und „Nein“ entfallen. Bei einer Verhältniswahl werden die gültigen Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge gezählt.
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Alle Zahlen müssen übereinstimmen. Die Gesamtzahl der auf die einzelnen Listen entfallenden Stimmen darf nicht von der Zahl der gültigen Stimmzettel abweichen. Kommt es zu Abweichungen, ist nachzuzählen. Stimmen alle Zahlen überein, werden die Stimmzettel nach den vorgegebenen Paketen verpackt.
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Gleichzeitig erstellen Schriftführer und stellvertretender Schriftführer die Niederschrift und die Schnellmeldung anhand der vorgegebenen Vordrucke. Die Schnellmeldung ist eine Kurzfassung der Niederschrift und so schnell wie möglich telefonisch an das Wahlbüro zu übermitteln. Für jede Wahl ist jeweils eine Niederschrift zu führen (§ 91 Abs. 4 KWO).
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Für Niederschrift und Schnellmeldung stehen in der Regel Kopien zur Verfügung, die bereits mit Bleistift vorausgefüllt werden können. Erst wenn alle Daten korrekt sind, sollte das Original mit dem Kugelschreiber ausgefüllt werden. Der Wahlvorstand sollte vom Wahlvorsteher erst entlassen werden, wenn erstens die Schnellmeldung erfolgt ist, zweitens alle Pakete und Unterlagen ordnungsgemäß verpackt sind und drittens alle Mitglieder des Wahlvorstands die Niederschrift handschriftlich unterzeichnet haben.

6. Sitzzuteilungsverfahren in der Verhältniswahl

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Auf Basis des vom Wahlausschuss festgestellten Ergebnisses werden die Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge verteilt. Als mathematisches Berechnungsverfahren wird das Verfahren nach Hare/Niemeyer verwendet (vgl. § 22 Abs. 3 KWG). Der erste Berechnungsschritt folgt dem Dreisatzprinzip: Es wird die Zahl der zu vergebenden Sitze mit der Gesamtzahl der für die Bewerber eines einzelnen Wahlvorschlags abgegebenen Stimmen vervielfacht und durch die Gesamtzahl der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen geteilt.[40] Demzufolge enthält jeder Wahlvorschlag zunächst so viele Sitze, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, sind diese in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich nach der ersten Berechnung ergaben, auf die Wahlvorschläge zu verteilen (§ 22 Abs. 3 Satz 3 KWG). Kommt es für den letzten Sitz zu gleichen Zahlenbruchteilen, entscheidet das Los des Wahlleiters (§ 22 Abs. 3 Satz 4 KWG).

7. Wahlprüfung

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Sofern es bei einer Wahl zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein soll, können dagegen Einsprüche erhoben werden (§ 25 KWG). Über die Einsprüche entscheidet die Gemeindevertretung bei Gemeindewahlen und der Kreistag für Kreiswahlen. Weist sie die Einsprüche zurück oder liegen überhaupt keine[41] vor, erklärt sie die Wahl für gültig.

7.1. Formelle Voraussetzungen

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Der Einspruch muss binnen zwei Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgen (Ausschlussfrist). Einspruchsberechtigt ist grundsätzlich jeder Wahlberechtigte. Sofern es nicht um seine eigenen Rechte geht, ist der Einspruch nur dann berechtigt, wenn ihn mindestens ein Prozent aller Wahlberechtigten unterstützen; mindestens aber fünf Wahlberechtigte, bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte. Eigene Rechte kann ein Wahlberechtigter dann geltend machen, wenn das festgestellte Ergebnis seine eigene Bewerbung betrifft. Dies könnte bei einer Direktwahl der unterlegene Bewerber sein oder bei einer Verhältniswahl ein Listenbewerber, der nicht zum Zuge kam.
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Formell rechtmäßig ist der Einspruch nur dann, wenn er schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter erhoben und innerhalb der Ausschlussfrist begründet wird. Lehnen die Gemeindevertretung beziehungsweise der Kreistag ab, trotz Einspruch die Wahl für ungültig zu erklären, ist daraufhin der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 27 KWG).

7.2. Materielle Voraussetzungen

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Um mit seinem Einspruch erfolgreich zu sein, muss der Einspruchsberechtigte substantiiert glaubhaft machen, dass es zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Dafür kommen grundsätzlich alle Vorschriften im Kommunalwahlrecht infrage, gegen die verstoßen wurde. Dies betrifft nicht allein die Ermittlung des Wahlergebnisses. Unregelmäßigkeiten können bereits bei der Vorbereitung der Wahl bis hin zu den Wahlvorschlägen entstanden sein.[42] Außerdem betroffen sein können strafbare Handlungen. Davon umfasst sind etwa die Wahlbehinderung (§ 107 StGB), die Fälschung von Wahlunterlagen (§ 107b StGB), die Verletzung des Wahlgeheimnisses (§ 107c StGB), die Nötigung von Wählern (§ 108 StGB), die Wählertäuschung (§ 108a StGB) und die Wählerbestechung (§ 108b StGB).[43]
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Hinzu kommt als wesentliches Kriterium die Ergebniskausalität. Der Wahlfehler muss so erheblich gewesen sein, dass er das Ergebnis beeinflusst hat.[44] Dafür müsste es wahrscheinlich sein, dass es ohne den Fehler bei einer Verhältniswahl zu einer anderen Sitzverteilung im gewählten Organ gekommen wäre (Mandatsrelevanz). Oder dass es bei einer Direktwahl beispielsweise zu einer Stichwahl gekommen wäre. Die Kausalität dürfte bei einem sehr knappen Ergebnis leichter begründbar sein als bei einem eindeutigen Wahlergebnis.
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Ein kleiner Wahlfehler hingegen ist unzureichend, um die Wahl für ungültig zu erklären. Vereinzelt nicht zugestellte Wahlbenachrichtigungen oder einzelne, versehentlich für ungültig erklärte Wahlscheine führen nicht automatisch zu einer Ungültigkeit der Wahl. Ansonsten könnte ein einzelner Bürger, der nicht wählen durfte, eine gesamte Gemeindewahl aufheben lassen.

7.3. Folgen einer für ungültig erklärten Wahl

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Wird eine Wahl für ungültig erklärt, sei es durch das Organ selbst oder ein Gericht, findet eine Wiederholungswahl (§ 30 KWG) statt. Eine Wahl kann nur teilweise wiederholt werden, beispielsweise in einzelnen Orts- oder Wahlbezirken. Eine teilweise Wiederholungswahl wird auf Basis der Wahlvorschläge und der Wählerverzeichnisse der Hauptwahl durchgeführt, im Übrigen wie eine Neuwahl. Werden bis zur Rechtskraft der Entscheidung zur Wiederholungswahl durch das Vertretungsorgan Beschlüsse gefasst, bleiben diese gültig[45].