Kreistag

Der Kreistag ist das wichtigste und demokratisch gewählte Gremium eines Landkreises. Er entscheidet über die zentralen Fragen des Kreises und kontrolliert die Arbeit der Kreisverwaltung. Vergleichbar ist er mit einem Parlament – auch wenn er rechtlich nicht als Parlament gilt, da er Teil der kommunalen Verwaltung ist.

1. Einordnung des Kreistags

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Der Kreistag ist das oberste Organ des Landkreises. Er trifft die wichtigen Entscheidungen des Kreises und überwacht die Verwaltung, wie § 8 Hessische Landkreisordnung (HKO) definiert. Seine ehrenamtlich tätigen Mitglieder heißen Kreistagsabgeordnete. Das Pendant zum Kreistag in den Gemeinden heißt Gemeindevertretung, in den Städten heißt es Stadtverordnetenversammlung.
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Die Mitglieder des Kreistags bilden eine Volksvertretung, da sie von den Bürgern des Kreises gewählt werden, so ausdrücklich Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Allerdings ist der Kreistag kein echtes Parlament[1] wie der Deutsche Bundestag oder der Hessische Landtag. Vielmehr ist er ein Teil der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und ein Verwaltungsorgan. Er beschließt keine Gesetze, sondern setzt Recht allein durch Satzungen.[2] Trotzdem lässt der Kreistag sich hinsichtlich seiner Arbeitsweise als parlamentsähnlich beschreiben.[3]

2. Größe des Kreistags

2.1. Durch das Gesetz vorgesehene Mitgliederzahlen

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Die Größe des Kreistags richtet sich nach der amtlichen Einwohnerzahl. Dabei beträgt die Mindestanzahl 51 Kreistagsabgeordnete. Die weitere Abstufung ist in § 25 HKO festgelegt:
  • 100.001 bis 150.000 Einwohner: 61 Kreistagsabgeordnete
  • 150.001 bis 200.000 Einwohner: 71 Kreistagsabgeordnete
  • 200.001 bis 300.000 Einwohner: 81 Kreistagsabgeordnete
  • 300.001 bis 400.000 Einwohner: 87 Kreistagsabgeordnete
  • Über 400.000 Einwohner: 93 Kreistagsabgeordnete
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Der größte Landkreis in Hessen war der Main-Kinzig-Kreis. Am maßgeblichen Stichdatum (§ 58 HKO) 31.12.2024 lebten in ihm 420.914 Menschen.[4] Da die Stadt Hanau mit zuletzt knapp unter 100.000 Einwohnern[5] zum 1. Januar 2026 jedoch ausgegliedert wurde (§ 1 Hanau-Auskreisungsgesetz) und künftig kreisfrei ist, dürfte ab 2026 der Landkreis Offenbach der einwohnerstärkste Kreis in Hessen sein. Zum Stichdatum 31.12.2024 zählte er 358.002 Einwohner.[6] Daher existiert in Hessen nach der Kommunalwahl 2026 kein Kreistag mehr mit der potentiellen Mitgliederzahl von 87 Kreistagsabgeordneten. Allerdings verfügte der Kreistag im Main-Kinzig-Kreis in der Wahlperiode 2021 bis 2026 ohnehin nur über 87 Abgeordnete.[7]

2.2. Freiwillige Verkleinerung

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Auf Basis von § 25 Abs. 2 HKO ist es möglich, freiwillig den Kreistag für die Zukunft zu verkleinern. Hierzu kann die Mitgliederzahl in der Hauptsatzung des Kreises bis spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit geändert werden.
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Die Änderung ist lediglich bis auf die nächstniedrigere Gruppengröße möglich. Besteht ein Kreis beispielsweise aus 120.000 Einwohnern, so gehört der Beispielkreis zur Gruppe 100.001 bis 150.000 Einwohnern – die gesetzliche Größe beträgt 61 Kreistagsabgeordnete. Die nächstniedrigere Gruppe umfasst die Kreise bis 100.000 Einwohnern mit 51 Kreistagsabgeordneten. Daraus folgt: Die Größe des Kreistags im Beispielkreis kann von 61 auf 51 Kreistagsabgeordnete verkleinert werden.
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Daneben sieht § 25 Abs. 2 HKO die Möglichkeit vor, dass auch eine zwischen den beiden Gruppen liegende ungerade Mitgliederzahl gewählt werden kann. Im Beispielkreis lautet die unterste Grenze 51 Kreistagsabgeordnete und die oberste Grenze 61 Kreistagsabgeordnete. Dazwischen liegende ungerade Zahlen sind die 53, 55, 57 und die 59. Faktisch sind in der Hauptsatzung für die Zukunft die folgenden Mitgliederzahlen möglich: 51, 53, 55, 57, 59 oder 61 Kreistagsabgeordnete.
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Eine Besonderheit gilt für Kreise unter 100.000 Einwohnern. Sie können die Mitgliederzahl für den Kreistag von 51 auf 41 Kreistagsabgeordnete oder dazwischen liegende ungerade Zahlen durch Änderung der Hauptsatzung anpassen.

3. Wahl des Kreistags

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Der Kreistag wird alle fünf Jahre von den Bürgern in den kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der landesweiten allgemeinen Kommunalwahl gewählt (§ 26 HKO). Dabei besitzen die Bürger jeweils so viele Stimmen, wie der Kreistag Mitglieder hat. Die Regeln der Gemeindevertretung gelten entsprechend für den Kreistag.

4. Abwahl des Kreistags

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Der Kreistag kann nicht abgewählt werden. Es ist lediglich vorgesehen, im Rahmen der Wahlprüfung die Wahl für ungültig zu erklären. In diesem Fall werden entweder Teile der Wahl wiederholt oder es findet eine Neuwahl statt.
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Ebenso wenig können einzelne Kreistagsabgeordnete abgewählt werden. Allerdings können sie ihr Mandat verlieren: Entweder indem sie aus dem Kreis wegziehen oder indem sie in den Kreisausschuss wechseln (Inkompatibilität gemäß § 36 Abs. 2 HKO). Ein Wechsel von einer Gemeinde in eine andere innerhalb des Kreises führt nicht zum Mandatsverlust.
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Ferner können Kreistagsabgeordnete wegen eines Richterspruchs in einem Strafprozess gemäß § 45 Strafgesetzbuch ihre Wählbarkeit verlieren, was nicht nur für künftige Wahlen, sondern bereits für ein bestehendes Mandat gilt (ex nunc). Schließlich kann ein Kreistagsabgeordneter sein Mandat freiwillig zurückgeben.

5. Ablauf des Kreistags

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Siehe hierzu die entsprechend für den Kreistag geltenden Informationen im Text „Gemeindevertretung“. Die Aufgabe als Vorsitzender des Kreistags übernimmt der Kreistagsvorsitzende. Zur ersten Sitzung nach der allgemeinen Kommunalwahl (konstituierende Sitzung) lädt der Landrat ein.

6. Ausschüsse als wesentlicher Bestandteil der Arbeit

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Der Kreistag bedient sich der Ausschüsse als Hilfsorgane[8] (§ 33 HKO). Allein wäre der Kreistag zeitlich überhaupt nicht in der Lage, alle Aspekte ausgiebig zu diskutieren. Die Ausschüsse sind ein „verkleinerter“ Kreistag und bestehen aus Fachpolitikern, die sich mit bestimmten Materien häufig besonders gut auskennen.
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Vorgeschrieben ist durch die HKO lediglich der Finanzausschuss für alle haushaltsrechtlichen Fragen. Daneben können weitere Ausschüsse gebildet werden; frei ist der Kreistag auch darin, wie viele Mitglieder jeweils in den Ausschüssen arbeiten sollen.
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Über die Ergebnisse der Ausschussberatungen ist dem Kreistag zu berichten. Ob dies durch den Kreistagsvorsitzenden, den Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses oder einem vom Ausschuss benannten Berichterstatter erfolgt, kann der Kreistag individuell festlegen.

7. Zuständigkeiten und Aufgaben des Kreistags

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Der Kreistag beschließt über die wichtigen Angelegenheiten des Kreises (§ 8 Satz 1 HKO), indem er Beschlüsse fasst und Wahlen vornimmt.[9]

7.1. Wichtige Angelegenheiten

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Wichtig sind alle Angelegenheiten, die dem Kreistag durch das Gesetz ausschließlich übertragen wurden (siehe nächstes Unterkapitel). Zu den zentralen Aufgaben des Kreistags gehören der Kreishaushalt und die Schulbauplanung sowie der Schulentwicklungsplan. Daneben kommt es auf die örtlichen Verhältnisse an: Was für einen großen Kreis nicht von erheblicher Bedeutung ist, kann für einen kleineren Kreis sehr wichtig sein. Es ist deswegen auf die Einwohnerzahl sowie die flächenmäßige Größe des Kreises abzustellen, außerdem auf seine Finanzkraft.
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Keine wichtigen Angelegenheiten sind diejenigen, die dem Kreisausschuss vorbehalten sind, etwa die Verwaltung der kreiseigenen öffentlichen Einrichtungen (§ 41 HKO) und die Aufgabe, die Kreisbediensteten einzustellen, zu befördern und zu entlassen (§ 46 HKO).

7.2. Ausschließliche Zuständigkeiten des Kreistags

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Grundsätzlich kann der Kreistag einzelne Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten einem seiner Ausschüsse oder dem Kreisausschuss widerruflich übertragen, damit dieser darüber abschließend entscheidet (§ 29 Abs. 1 Satz 2 HKO). Der Gesetzgeber hat in § 30 HKO jedoch einen Katalog von 17 ausschließlichen Tätigkeiten festgelegt, die allein dem Kreistag obliegen und deswegen nicht übertragbar sind.
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Zu den ausschließlichen Zuständigkeiten gehören die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll (§ 30 Nr. 1 HKO). Diese Zuständigkeit kollidiert potentiell mit den Aufgaben des Kreisausschusses, dem die laufende Verwaltung obliegt. Zu unterscheiden sind beide Zuständigkeiten folgendermaßen: Der Kreistag darf lediglich abstrakte, das heißt generelle Richtlinien aufstellen. Dazu gehören beispielsweise die Öffnungszeiten der Kreisverwaltung oder Richtlinien über das Vergabeverfahren von Bauleistungen. Dem Kreisausschuss demgegenüber obliegt die einfallbezogene Umsetzung der vom Kreistag beschlossenen Grundsätze.[10]
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Der Kreis kann selbst Recht setzen. Es ist hierfür dem Kreistag vorbehalten, Satzungen zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben (§ 30 Nr. 5 HKO). Ausgefertigt und öffentlich bekanntgemacht werden sie allerdings durch den Kreisausschuss (§§ 5, 6 HKO i. V. m. § 41 HKO).
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Eine der zentralen Aufgaben des Kreistags ist die Haushaltssatzung zu erlassen und das Investitionsprogramm festzustellen (§ 30 Nr. 6 HKO). Da die Haushaltssatzung eine Satzung ist und der Kreistag bereits nach § 30 Nr. 5 HKO allein für diese zuständig ist, wirkt diese Festlegung rein deklaratorisch. Allerdings wird dadurch die zentrale Stellung des Kreistags für die Kreisfinanzen im Sinne des § 52 HKO betont.

7.3. Überwachung der Verwaltung

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Eine weitere wichtige Aufgabe des Kreistags ist es, die gesamte Arbeit der Kreisverwaltung und somit die des Kreisausschusses zu überwachen. Ausgenommen davon sind lediglich Auftragsangelegenheiten nach § 4 Abs. 2 HKO und die Geschäftsführung des Kreisausschusses, vor allem, wie die Kreiseinnahmen verwendet werden (§ 29 Abs. 2 Satz 1 HKO).
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Um ihre Überwachungsrechte wahrzunehmen, üben die Kreistagsabgeordneten wie auch die Fraktionen ihr Fragerecht aus. Ob dies schriftlich oder mündlich geschieht, bleiben ihnen unbenommen; allerdings kann die Geschäftsordnung und Tagesordnung des Kreistags strukturelle Vorgaben machen – etwa mit dem Beratungspunkt „Befragung des Kreisausschusses“. Im Übrigen können die Mandatsträger im Kreistag sowie den Ausschüssen zu den einzelnen Beratungsgegenständen Fragen stellen.
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Verlangen dies ein Viertel oder eine Fraktion, kann ein Akteneinsichtsausschuss zu einem bestimmten Thema gebildet werden, um in den Amtsräumen der Verwaltung Einsicht in Akten zu nehmen. Anders als Untersuchungsausschüsse im Deutschen Bundestag oder dem Hessischen Landtag beschränkt sich die Arbeit des Akteneinsichtsausschusses auf das Lesen der Akten. Sie besitzen kein Recht, Zeugen zu laden und zu befragen; unbenommen bleibt dem Kreisausschuss, freiwillig Fragen zu beantworten.
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Ein weiteres Überwachungsinstrument ist, die Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Kreisausschuss an den Kreistagsvorsitzenden und die Vorsitzenden der Fraktionen zu übersenden; dies bedarf jedoch eines ausdrücklichen Beschlusses des Kreistags.

7.4. Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten

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Korrespondierend mit dem Überwachungsrecht ist die Pflicht des Kreisausschusses, von sich aus den Kreistag laufend über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung zu unterrichten (§ 29 Abs. 3 HKO). Nach dem Wortlaut muss die Angelegenheit aus der Sphäre des Kreisausschusses stammen. Dieser besitzt zudem einen Einschätzungsspielraum, welche Angelegenheiten wichtig sind; empfehlenswert ist jedoch, dies großzügig zu interpretieren. Eine bestimmte Form der Unterrichtung gibt die HKO nicht vor. Gerade bei komplizierten Angelegenheiten bietet sich die Schriftform an.[11] Keinen Spielraum besitzt der Kreisausschuss in den Fällen, in denen die Aufsichtsbehörde ausdrücklich verlangt, ihre Anordnungen dem Kreistag mitzuteilen.

7.5. Einbindung kreisangehöriger Gemeinden

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Vielfach sind von Beschlüssen des Kreistags die kreisangehörigen Gemeinden betroffen. Soweit eine Gemeinde eine solche Maßnahme in besonderer Weise betrifft, ist der entsprechende Gemeindevorstand vorher anzuhören (§ 20 Satz 2 HKO).
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Eine Gemeinde ist besonders betroffen, soweit ein Entscheidung nicht im gleichen Maße alle kreisangehörigen Gemeinden betrifft. Dies kann etwa Entscheidungen nach § 19 HKO (Übernahme von Aufgaben durch den Landkreis) umfassen. Denkbar sind ferner Standortentscheidungen über Kreiseinrichtungen.[12] Die vorzunehmende Anhörung setzt zunächst voraus, den Gemeindevorstand schriftlich über die beabsichtigte Entscheidung zu unterrichten. Nur so wird der Gemeindevorstand überhaupt in die Lage versetzt, eine begründete Stellungnahme abgeben zu können.[13]
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Die Aufgabe zur Anhörung obliegt sowohl dem Kreistag als auch dem Kreisausschuss. Beide müssen jedoch keine eigene Anhörung durchführen. Ist letztentscheidend der Kreistag zuständig, veranlasst der Kreistagsvorsitzende das entsprechende Verfahren. Für die verwaltungsmäßige Durchführung ist im Regelfall jedoch der Kreisausschuss zuständig.[14]