§ 103 HGO – Kredite

(1) Kredite dürfen unbeschadet des § 93 Abs. 3 nur im Finanzhaushalt und nur für Investitionen, und zur Umschuldung aufgenommen werden. Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen entscheidet der Gemeindevorstand, soweit die Gemeindevertretung keine andere Regelung trifft; dabei kann sie abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 2 die Entscheidung auf ein Mitglied des Gemeindevorstandes übertragen. Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.

(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die Genehmigung ist in der Regel zu versagen, wenn festgestellt wird, dass die Kreditverpflichtungen nicht mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig bekannt gemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Abs. 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung),

  1. 1. wenn die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), beschränkt worden sind,
  2. 2. wenn sich die Aufsichtsbehörde dies im Einzelfall wegen der Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Gesamtgenehmigung vorbehalten hat.

Im Fall der Nr. 1 kann die Genehmigung nur nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.

(5) Die für das Kommunalrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Aufnahme von Krediten von der Genehmigung (Einzelgenehmigung) der Aufsichtsbehörde abhängig gemacht wird mit der Maßgabe, dass die Genehmigung versagt werden kann, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit Krediten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen stören könnten. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 ist unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Landtag mitzuteilen. Sie ist aufzuheben, wenn es der Landtag verlangt.

(6) Die Aufnahme eines vom Land Hessen gewährten Kredits bedarf keiner Einzelgenehmigung, wenn an der Bewilligung die für das Kommunalrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister beteiligt ist.

(7) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 6 gelten sinngemäß. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.

(8) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits oder einer Zahlungsverpflichtung nach Abs. 7 keine Sicherheiten bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2015, S. 619).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.01.2016 aktuell GVBl. 2015, S. 619
    Neufassung von Abs. 1 sowie Anpassung des Gesetzesverweises in Abs. 4 S. 1 Nr. 1 durch Gesetz vom 20.12.2015.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Kredite dürfen unbeschadet des § 93 Abs. 3 nur im Finanzhaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen entscheidet dieder Gemeindevertretung,Gemeindevorstand, soweit siedie Gemeindevertretung keine andere Regelung trifft.trifft; dabei kann sie abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 2 die Entscheidung auf ein Mitglied des Gemeindevorstandes übertragen. Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.

    (2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die Genehmigung ist in der Regel zu versagen, wenn festgestellt wird, dass die Kreditverpflichtungen nicht mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Einklang stehen.

    (3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig bekannt gemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.

    (4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Abs. 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), 1. wenn die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.31. NovemberAugust 20032015 (BGBl. I S. 2304),1474), beschränkt worden sind, 2. wenn sich die Aufsichtsbehörde dies im Einzelfall wegen der Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Gesamtgenehmigung vorbehalten hat. Im Fall der Nr. 1 kann die Genehmigung nur nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.

    (5) Die für das Kommunalrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Aufnahme von Krediten von der Genehmigung (Einzelgenehmigung) der Aufsichtsbehörde abhängig gemacht wird mit der Maßgabe, dass die Genehmigung versagt werden kann, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit Krediten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen stören könnten. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 ist unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Landtag mitzuteilen. Sie ist aufzuheben, wenn es der Landtag verlangt.

    (6) Die Aufnahme eines vom Land Hessen gewährten Kredits bedarf keiner Einzelgenehmigung, wenn an der Bewilligung die für das Kommunalrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister beteiligt ist.

    (7) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 6 gelten sinngemäß. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.

    (8) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits oder einer Zahlungsverpflichtung nach Abs. 7 keine Sicherheiten bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

  • Fassung vom 24.12.2011 galt bis 31.12.2015 GVBl. 2011, S. 789
    Übernahme des alten § 114j im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Kredite dürfen unbeschadet des § 93 Abs. 3 nur im VermögenshaushaltFinanzhaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen entscheidet die Gemeindevertretung, soweit sie keine andere Regelung trifft.

    (2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die Genehmigung ist in der Regel zu versagen, wenn festgestellt wird, dass die Kreditverpflichtungen nicht mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Einklang stehen.

    (3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig bekannt gemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.

    (4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Abs. 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), 1. wenn die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 19671967, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), beschränkt worden sind, 2. wenn sich die Aufsichtsbehörde dies im Einzelfall wegen der Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Gesamtgenehmigung vorbehalten hat. Im Fall der Nr. 1 kann die Genehmigung nur nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.

    (5) DerDie Ministerfür desdas InnernKommunalrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung regeln,bestimmen, dass die Aufnahme von Krediten von der Genehmigung (Einzelgenehmigung) der Aufsichtsbehörde abhängig gemacht wird mit der Maßgabe, dass die Genehmigung versagt werden kann, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit Krediten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen stören könnten. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 ist unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Landtag mitzuteilen. Sie ist aufzuheben, wenn es der Landtag verlangt.

    (6) Die Aufnahme eines vom LandeLand Hessen gewährten Kredits bedarf keiner Einzelgenehmigung, wenn an der Bewilligung die für das Kommunalrecht zuständige Ministerin oder der Ministerhierfür deszuständige InnernMinister beteiligt ist.

    (7) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 6 gelten sinngemäß. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.

    (8) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits oder einer Zahlungsverpflichtung nach Abs. 7 keine Sicherheiten bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 165 f.
    Neufassung (Erstverkündung).

Hinweise des Innenministeriums (14)

Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext

Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) – Sechster Teil –
Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27.09.2021, Az. IV 23 – 15 i 01.07, StAnz. 42/2021 S. 1300 · Amtliche Fassung (PDF)

Stand: 27.09.2021, unverändert wiedergegeben. § 103 HGO ist seither nicht geändert worden.

Die Aufnahme von Krediten muss für die Erfüllung von kommunalen Aufgaben notwendig sein und ist nach § 93 Abs. 3 HGO nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Kredite dürfen nur im Falle der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs an zu leistenden Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oder zur Umschuldung aufgenommen werden. Die Aufnahme von Krediten zum Zweck der gewinnbringenden Anlage ist mit der Aufgabenstellung der Gemeinde (§ 2 HGO) nicht zu vereinbaren und deshalb unzulässig.

Aus der Gesamtgenehmigung der vorgesehenen Kreditaufnahmen und der Einbeziehung der Einzahlungen aus Krediten in die Gesamtdeckung (§ 18 GemHVO) ergeben sich hohe Anforderungen an die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde. Die Aufsichtsbehörde nimmt auf die zwischen dem Kreditgeber und der Gemeinde zu vereinbarenden Kreditbedingungen und auf die Verwendung der Kredite auf die einzelnen Investitionsmaßnahmen durch die Gemeinde keinen Einfluss.

Auch bei Kreditaufnahmen ist der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Durch einen umfassenden Vergleich der angebotenen Kreditbedingungen (z.B. Zinssatz, Disagio, Vermittlungsgebühren, Abschlussgebühren, Tilgungsverrechnung, Währungssicherungsgeschäft etc.) ist das für die Gemeinde wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. Die Berechnung des Effektivzinses jeden Angebotes erleichtert diesen Vergleich.

Die Laufzeit der Kredite sollte mit der Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände, für deren Finanzierung sie aufgenommen worden sind, übereinstimmen.

Zinssicherungsgeschäfte sind keine Kreditaufnahmen und deshalb nicht genehmigungsbedürftig. Sie werden von der Gemeinde in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen abgeschlossen.

Im Zusammenhang mit eigenen Kreditaufnahmen kann die Gemeinde im Rahmen eines sachgerechten Zinsmanagements auch derivative Finanzierungsinstrumente, die der Sicherung eines günstigen Zinssatzes dienen, einsetzen. Dazu ist eine eingehende, fachkundige und dokumentierte Beratung und Analyse der Marktsituation erforderlich. Derartige Geschäfte erfordern die besondere Beachtung des Vorsichtsprinzips und des allgemeinen Spekulationsverbots. Der Abschluss von zinsbezogenen Derivatverträgen unabhängig von konkret zugrundeliegenden Kreditgeschäften würde gegen das Spekulationsverbot verstoßen und ist deshalb unzulässig.

Die Aufsichtsbehörde prüft anhand der von der Gemeinde vorgelegten Unterlagen unter Würdigung aller erkennbaren Umstände, ob die Genehmigung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen (§ 2 der Haushaltssatzung) nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt werden kann oder versagt werden muss. Vorhandene Liquidität und die Einnahmebeschaffungsgrundsätze nach § 93 HGO sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. Es werden alle weiteren Zahlungsverpflichtungen, nicht nur die aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften (§ 103 Abs. 7 HGO), einbezogen. Die Aufsichtsbehörde kann von der Gemeinde weitere Unterlagen und Erläuterungen verlangen, die sie für die Entscheidung über die Genehmigung erforderlich hält. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Ergeben sich für die Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Übernahme der vorgesehenen Kreditverpflichtungen die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde gefährdet, ist die Genehmigung in der Regel zu versagen. Die Prüfung der dauernden Leistungsfähigkeit erfolgt auf Grundlage des von der Gemeinde aufzustellenden Finanzstatusberichts (Muster 20 zu § 60 Nr. 20 GemHVO). Die Aufsichtsbehörde hat dabei z.B. folgende Möglichkeiten:

  1. a) Erteilung der Gesamtgenehmigung unter dem Vorbehalt, dass die einzelnen Kreditaufnahmen der Aufsichtsbehörde zur Einzelgenehmigung vorzulegen sind. Dabei wird sie bestimmen, welche Unterlagen den Anträgen beizufügen sind. Kreditaufnahmen ohne die vorbehaltene Einzelgenehmigung sind nach § 134 Abs. 1 HGO unwirksam.
  2. b) Die Gesamtgenehmigung wird nur für einen Teil des Gesamtbetrages erteilt. Die Festsetzung des Gesamtbetrages muss dann von der Gemeinde entsprechend angepasst werden. Dafür ist der Beschluss der Gemeindevertretung über die Haushaltssatzung zu ändern (sog. Beitrittsbeschluss). Gleichzeitig hat sie zu beschließen, welche Investitionsvorhaben zeitlich gestreckt, aufgeschoben oder nicht durchgeführt werden sollen. Die Anwendung des § 98 HGO kommt nicht in Betracht, weil die Haushaltssatzung noch nicht veröffentlicht worden und deshalb noch nicht zustande gekommen ist.
  3. c) Die Gesamtgenehmigung wird versagt, die Haushaltssatzung mit Anlagen zurückgegeben und die Gemeinde aufgefordert, über die Kreditaufnahmen und die sich daraus ergebenden Folgeänderungen erneut zu beschließen. § 98 HGO kommt nicht in Betracht.

Dem Antrag auf Einzelgenehmigung (§ 103 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HGO) sind die Unterlagen beizufügen, die erforderlich sind um die Notwendigkeit der Kreditaufnahme zu belegen. Dazu gehören insbesondere eine Auflistung der zu finanzierenden Investitionen sowie ein Auszug aus der Finanzrechnung, der den Kreditbedarf nachweist. Nach Erteilung der Genehmigung ist die Gemeinde ermächtigt, Kredite bis zum einzelgenehmigten Betrag eigenverantwortlich aufzunehmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage einer Ausfertigung bzw. Kopie der geschlossenen Kreditverträge oder Schuldurkunden verlangen.

In Fällen des § 103 Abs. 6 HGO ist aus dem Bewilligungsbescheid zu ersehen, ob die für das Kommunalrecht zuständige Ministerin oder der Minister beteiligt war. Bei der Bewilligung von Krediten aus dem Hessischen Investitionsfonds ergibt sich die Beteiligung aus §§ 6 und 9 des InvFondsG.

Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich Kreditverpflichtungen gleichkommen (§ 103 Abs. 7 HGO), entstehen z.B. durch – Schuldübernahmen; – Leibrentenverträge; – Verrentung von Abfindungen nach § 59 BauGB; – Verrentung von Enteignungsentschädigungen nach § 99 BauGB; – Vereinbarungen über die Kreditierung (Stundung) von geschuldeten Beträgen aus Dienst-, Werk- und Kaufverträgen, soweit die Laufzeit über ein Jahr hinausgeht und der Gemeinde Zinsen berechnet werden. Dazu gehört auch die Vorfinanzierung von Investitionsauszahlungen durch Bauunternehmungen oder Generalübernehmer. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten der Vorfinanzierung dem endgültigen Unternehmenspreis zugeschlagen werden; – Leasingverträge, soweit ihr Abschluss finanzwirtschaftlich vertretbar ist; – Bausparverträge und Verträge, die zum Abschluss von Bausparverträgen verpflichten, soweit ein Bauspardarlehen in Anspruch genommen werden muss.

Zahlungsverpflichtungen nach § 103 Abs. 7 HGO bedürfen in jedem Einzelfall der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Bei der Genehmigung sind die für die Genehmigung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen geltenden Maßstäbe (§ 103 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGO) anzuwenden. Die Genehmigung kann wie folgt erteilt werden:

Genehmigungsbehörde Ort, Datum
Az.:
Genehmigung
Aufgrund des § 103 Abs. 7 der Hessischen Gemeindeordnung erteile ich
die Genehmigung zur Begründung einer Zahlungsverpflichtung durch die
Gemeinde … gemäß Vertrag/Bescheid vom … .
Die Zahlungsverpflichtungen umfassen im Wesentlichen:
… (Art der Leistung)
… (Höhe der Leistung)
… (Fälligkeit der Leistung)
… Zinssatz
Eine Änderung der Bedingungen zum Nachteil der Gemeinde … bedarf
meiner Genehmigung.
Siegel Unterschrift

Bausparverträge, die nicht zur Aufnahme eines Bauspardarlehens verpflichten, begründen noch keine Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (§ 103 Abs. 7 HGO). Die Gemeinde hat erst bei Zuteilung des Bausparvertrages über die Aufnahme eines Bauspardarlehens zu entscheiden. Die Aufnahme eines Bauspardarlehens ist im Rahmen des in der Haushaltssatzung festzusetzenden Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu berücksichtigen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Aufgrund des Abschlusses von Bausparverträgen zu leistende Ansparbeiträge dürfen nicht kreditfinanziert oder mit Hilfe von Liquiditätskrediten erbracht werden. Gleiches gilt für die Zuführung zu Versorgungsrücklagen.

Die Bestellung von Sicherheiten zur Sicherung eines Kredits oder einer Zahlungsverpflichtung nach § 103 Abs. 7 HGO ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig, die in Fällen erteilt werden kann, in denen die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht. Die Verfügungsgewalt der Gemeinde über ihre Vermögensgegenstände darf im Interesse der stetigen Aufgabenerfüllung nicht eingeschränkt sein. Die Sicherungsinteressen der Gläubiger sind mit Blick auf § 146 HGO gewahrt.