§ 4c HGO – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Zur Berücksichtigung der besonderen Belange soll die Gemeinde geeignete Verfahren entwickeln, hierzu können Gremien eingerichtet werden.
(2) Soweit geeignete Verfahren gem. Abs. 1 entwickelt wurden, können Kindern und Jugendlichen in den Organen der Gemeinde, ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Antrags-, Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden.
(3) Die Gemeinde regelt per Satzung die nähere Ausgestaltung der Kinder- und Jugendbeteiligung.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025 , S. 1).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 05.04.2025 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025 , S. 1Neu eingefügte Absätze 2 und 3 mit konkretisierten Rechten für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen durch Gesetz vom 01.04.2025.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen.
Hierzu soll die GemeindeZurüberBerücksichtigungdiederinbesonderendiesemBelangeGesetzsollvorgesehenedieBeteiligungGemeindedergeeigneteEinwohnerVerfahrenhinausentwickeln,geeignetehierzuVerfahrenkönnenentwickelnGremienundeingerichtetdurchführen.werden.(2) Soweit geeignete Verfahren gem. Abs. 1 entwickelt wurden, können Kindern und Jugendlichen in den Organen der Gemeinde, ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Antrags-, Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden.
(3) Die Gemeinde regelt per Satzung die nähere Ausgestaltung der Kinder- und Jugendbeteiligung.
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Fassung vom 01.04.2005 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2005, S. 143Neufassung (Erstverkündung).