§ 5 HGO – Satzungen
(1) Die Gemeinden können die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, soweit eine Genehmigung in den Gesetzen ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote mit Geldbuße bedroht werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
(3) Satzungen sind auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(4) Für die Rechtswirksamkeit der Satzungen ist eine Verletzung der Vorschriften der §§ 4c, 8c, 53, 56, 58, 82 Abs. 3 und des § 88 Abs. 2 unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. § 25 Abs. 6, §§ 63, 74 und 138 bleiben unberührt.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025 , S. 1).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 05.04.2025 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025 , S. 1Aufnahme der §§ 4c (Beteiligung von Kindern und Jugendlichen) und 8c (Interessenvertretung für ältere Menschen, sonstige Beiräte, Kommissionen) in die Liste der unbeachtlichen Vorschriften zur Rechtswirksamkeit der Satzungen. Erfolgt durch Gesetz vom 01.04.2025.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Die Gemeinden können die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, soweit eine Genehmigung in den Gesetzen ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote mit Geldbuße bedroht werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
(3) Satzungen sind auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(4) Für die Rechtswirksamkeit der Satzungen ist eine Verletzung der Vorschriften der §§ 4c, 8c, 53, 56, 58, 82 Abs. 3 und des § 88 Abs. 2 unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. § 25 Abs. 6, §§ 63, 74 und 138 bleiben unberührt.
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Fassung vom 24.12.2011 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2011, S. 786Klarstellung in Abs. 3 Satz 1, wonach Satzung nicht nur öffentlich bekanntzumachen, sondern auch auszufertigen sind, durch Gesetz vom 16.12.2011.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Die Gemeinden können die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, soweit eine Genehmigung in den Gesetzen ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote mit Geldbuße bedroht werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
(3) Satzungen sind auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(4) Für die Rechtswirksamkeit der Satzungen ist eine Verletzung der Vorschriften der §§ 53, 56, 58, 82 Abs. 3 und des § 88 Abs. 2 unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. § 25 Abs. 6, §§ 63, 74 und 138 bleiben unberührt.
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Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 143Neufassung (Erstverkündung).