§ 81 HGO – Einrichtung und Aufhebung

(1) In den Gemeinden können durch Beschluss der Gemeindevertretung Ortsbezirke gebildet werden; bestehende örtliche Gemeinschaften sollen Berücksichtigung finden. Für jeden Ortsbezirk ist ein Ortsbeirat einzurichten. Die Abgrenzung der Ortsbezirke und die Einrichtung von Ortsbeiräten sind in der Hauptsatzung zu regeln; § 6 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. Für die erstmalige Einrichtung eines Ortsbeirats aus Anlass einer Grenzänderung genügt eine entsprechende Vereinbarung im Grenzänderungsvertrag (§ 17). Ortsbezirksgrenzen können nur zum Ende der Wahlzeit geändert werden.

(2) Ein Ortsbezirk kann frühestens zum Ende der Wahlzeit aufgehoben werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter.

(3) Das Recht, Außenstellen der Gemeindeverwaltung einzurichten, bleibt unberührt.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2011, S. 789).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 24.12.2011 aktuell GVBl. 2011, S. 789
    Anpassung eines Normverweises durch Gesetz vom 16.12.2011.
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    eingefügt gestrichen

    (1) In den Gemeinden können durch Beschluss der Gemeindevertretung Ortsbezirke gebildet werden; bestehende örtliche Gemeinschaften sollen Berücksichtigung finden. Für jeden Ortsbezirk ist ein Ortsbeirat einzurichten. Die Abgrenzung der Ortsbezirke und die Einrichtung von Ortsbeiräten sind in der Hauptsatzung zu regeln; § 6 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. Für die erstmalige Einrichtung eines Ortsbeirats aus Anlass einer Grenzänderung genügt eine entsprechende Vereinbarung im Grenzänderungsvertrag (§ 18).17). Ortsbezirksgrenzen können nur zum Ende der Wahlzeit geändert werden.

    (2) Ein Ortsbezirk kann frühestens zum Ende der Wahlzeit aufgehoben werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter.

    (3) Das Recht, Außenstellen der Gemeindeverwaltung einzurichten, bleibt unberührt.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 161
    Neufassung (Erstverkündung).