Beirat
Beiräte sind beratende Gremien der Gemeinde und des Landkreises. Es existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Beiräte, darunter der Ausländerbeirat, der Ortsbeirat, der Jugendbeirat und der Seniorenbeirat.
1. Begriffsdefinition
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Der Begriff „Beirat“ setzt sich aus dem Grundwort „Rat“ und dem Präfix „bei“ zusammen.
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„Rat“ bedeutet einerseits, jemanden zu empfehlen, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten. Andererseits: Auf kommunaler Ebene bezeichnet der Rat ein Gremium mit administrativen und gegebenenfalls beschlussfassenden Aufgaben.[1] So heißt etwa in Nordrhein-Westfalen die Vertretungskörperschaft der Gemeinden „Rat“ (§ 40 GO NRW); in Hessen entspricht dem die Gemeindevertretung. Das Präfix „bei“ bedeutet in diesem Zusammenhang „unterstützend“ oder „zur Hilfe kommend“[2].
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Ein Beirat ist ein Gremium, das aufgrund besonderer Betroffenheit oder Sachkenntnis die beschließenden Organe der Kommune berät und ihnen Vorschläge unterbreitet. Im kommunalen Zusammenhang werden die beschließenden Gremien beraten, sprich: die Gemeindevertretung und der Gemeindevorstand.
2. Die Beiräte im hessischen Kommunalrecht
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Folgende Formen von Beiräten kennt das hessische Kommunalrecht:
2.1. Pflicht-Beiräte
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Der Ausländerbeirat (§§ 84 ff. HGO, § 4b HKO) als Interessenvertretung ausländischer Einwohner einer Gemeinde oder eines Landkreises. In den Gemeinden besteht grundsätzlich die Pflicht, einen Ausländerbeirat oder eine Integrationskommission zu bilden; in den Landkreisen ist dies freiwillig.
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Hat eine Gemeinde Ortsbezirke gebildet, sind hierfür jeweils Ortsbeiräte einzurichten (§§ 81 ff. HGO).
2.2. Soll-Beiräte
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Kinder und Jugendliche sollen bei Planungen und Vorhaben beteiligt werden, soweit sie ihre Interessen berühren. Zwar schreiben weder die Hessische Gemeindeordnung noch die Hessische Landkreisordnung jeweils in § 4c eine bestimmte Beteiligungsform vor; eine der üblichen Varianten ist jedoch der Kinder-/Jugendbeirat.
2.3. Kann-Beiräte
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Zur Wahrung der Interessen älterer Menschen kann eine Gemeinde einen Beirat (Seniorenbeirat) einrichten (§ 8c Abs. 1 Satz 1 HGO). Dieselbe Regelung existiert für Landkreise (§ 8a Abs. 1 Satz 1 HKO). Alternativ kann ein Beauftragter für die Belange älterer Menschen bestellt werden. Da das Gesetz den Seniorenbeirat ausdrücklich nennt, will der Gesetzgeber die Interessen älterer Menschen besonders hervorheben[3].
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Daneben existiert sowohl in der HGO (§ 8c Abs. 2) als auch in der HKO (§ 8a Abs. 2) eine Öffnungsklausel. Demnach können weitere Beiräte mit beratender Funktion gebildet werden, um besondere Belange zu berücksichtigen.
3. Rechte der Beiräte
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Die Beiräte sind darauf beschränkt, beratend tätig zu werden. Lediglich Ortsbeiräten können widerruflich bestimmte Aufgaben zur Entscheidung übertragen werden (§ 82 Abs. 4 Satz 1 HGO). Gleichwohl kann die Gemeinde in der Satzung regeln, den Beiräten in den Organen der Gemeinde, ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten einzuräumen (§§ 4c, Abs. 2, 8c Abs. 3 Satz 1 HGO). Dabei sind die Beiräte jedoch auf diejenigen Angelegenheiten beschränkt, die einen örtlichen Bezug haben und ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffen.
4. Kommissionen
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Der Gemeindevorstand kann Kommissionen einrichten (§ 72 HGO), genauso wie der Kreisausschuss (§ 43 HKO). Kommissionen können sowohl ausschließlich aus Mitgliedern des Gemeindevorstands bestehen als auch externe Sachverständige einbeziehen.