Ortsbeirat

Für jeden optional eingerichteten Ortsbezirk einer Gemeinde ist ein Ortsbeirat zu bilden. Er berät die Gemeinde bei Angelegenheiten, die den jeweiligen Ortsbezirk betreffen. Gewählt wird er alle fünf Jahre im Rahmen der allgemeinen Kommunalwahl.

1. Bildung von Ortsbezirken und Ortsbeiräten

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Ortsbezirke werden gemäß § 81 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) durch einen Beschluss der Gemeindevertretung gebildet. Für jeden etablierten Ortsbezirk ist die Einrichtung eines Ortsbeirats verpflichtend. Die Ortsbezirke sollen genau abgegrenzt werden, wobei dies in der Hauptsatzung der Gemeinde zu regeln ist.
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Bei einer Grenzänderung kann eine Regelung im Grenzänderungsvertrag genügen, um einen Ortsbeirat erstmals einzurichten. Es ist nur zum Ende einer Wahlzeit erlaubt, die Grenzen der Ortsbezirke zu ändern. Auch kann ein Ortsbezirk frühestens zum Ende der Wahlzeit aufgehoben werden (§ 81 Abs. 2 HGO). Es ist hierfür ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich, der die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl erfordert. Unabhängig von der Bildung oder Aufhebung von Ortsbezirken bleibt gemäß § 81 Abs. 3 HGO das Recht der Gemeinde unangetastet, Außenstellen der Gemeindeverwaltung einzurichten.

2. Bedeutung der Ortsbeiräte

2.1. Unterstützendes und repräsentatives Gremium

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Der Ortsbeirat nimmt als Gremium bürgerschaftlicher Mitwirkung an der Gemeindeverwaltung eine herausgehobene Stellung innerhalb der kommunalen Verwaltungsstruktur ein. Ihm kommt die Aufgabe zu, die Gemeindeverwaltung unterstützend zu begleiten, um eine möglichst bürgernahe und sachgerechte Erfüllung kommunaler Aufgaben zu gewährleisten. Zugleich obliegt es dem Ortsbeirat, den jeweiligen Ortsbezirk zu repräsentieren sowie die besonderen Belange und Interessen seiner Einwohner gegenüber der Gemeindeverwaltung nachdrücklich zur Geltung zu bringen und zu vertreten.[1]

2.2. Aufgaben des Ortsbeirats

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Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören, insbesondere zum Entwurf des Haushaltsplans (§ 82 Abs. 3 HGO). Beim Haushalt ist der Ortsbeirat jedoch nur zu denjenigen Teilen zu hören, die den Ortsbeirat spezifisch betreffen; eine reine Mitbetroffenheit ist unzureichend. Außerdem besitzt der Ortsbeirat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten des Ortsbezirks und hat Stellung zu nehmen, wenn ihm Fragen von der Gemeindevertretung oder dem Gemeindevorstand vorgelegt werden.
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Darüber hinaus kann die Gemeindevertretung dem Ortsbeirat bestimmte Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten widerruflich zur endgültigen Entscheidung übertragen, sofern dadurch die Einheit der Gemeindeverwaltung nicht gefährdet wird. Nicht übertragbar sind die in § 51 HGO festgelegten Angelegenheiten, die der Gemeindevertretung vorbehalten sind.
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Zur Erfüllung seiner Aufgaben sind dem Ortsbeirat die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 82 Abs. 4 HGO).

3. Zusammensetzung des Ortsbeirats

3.1. Wahl durch die Bürger

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Der Ortsbeirat ist die gewählte Interessenvertretung eines Ortsbezirks innerhalb einer Gemeinde und in § 82 Abs. 1 HGO geregelt. Seine Mitglieder werden von den Bürgern des jeweiligen Ortsbezirks gleichzeitig mit der Gemeindevertretung im Rahmen der allgemeinen Kommunalwahl für eine fünfjährige Wahlzeit gewählt. Es gelten dabei grundsätzlich die gleichen Wahlvorschriften wie für die Gemeindevertretung.

3.2. Anzahl der Ortsbeiratsmitglieder

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Der Ortsbeirat setzt sich aus mindestens drei und maximal neun Mitgliedern zusammen; in Ortsbezirken mit über 8.000 Einwohnern kann die Anzahl auf bis zu 19 Mitglieder steigen. Die genaue Mitgliederzahl wird durch die Hauptsatzung der Gemeinde bestimmt. Kommt aufgrund von zu wenig Wahlvorschlägen keine Wahl zustande oder sinkt die Zahl der Mitglieder während der Wahlzeit unter drei, entfällt der Ortsbeirat für die restliche Wahlzeit.

3.3. Ehrenamtliche Tätigkeit

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Die Mitglieder des Ortsbeirats sind gemäß § 82 Abs. 2 HGO ehrenamtlich tätig und unterliegen den entsprechenden Vorschriften für Ehrenamtliche (§§ 21 ff. HGO).

4. Innere Organisation

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Gemäß § 82 Abs. 5 HGO wählt der Ortsbeirat in seiner ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, den Ortsvorsteher, sowie einen oder mehrere Stellvertreter. Dafür tritt der neu gewählte Ortsbeirat spätestens sechs Wochen nach Beginn der Wahlzeit zu seiner ersten Sitzung zusammen. Der Ortsvorsteher führt sein Amt bis zur Neuwahl weiter. Ihm kann außerdem die Leitung einer Außenstelle der Gemeindeverwaltung im Ortsbezirk übertragen werden; in diesem Fall wird er zum Ehrenbeamten berufen und führt das Dienstsiegel der Gemeinde.
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Für den Geschäftsgang des Ortsbeirats gelten weitgehend die Vorschriften, die auch für die Gemeindevertretung maßgeblich sind.
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Der Gemeindevorstand hat gemäß § 82 Abs. 2 HGO das Recht, an den Sitzungen des Ortsbeirats teilzunehmen. Ebenso können entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 7 HGO die in dem Ortsbezirk lebenden Gemeindevertreter beratend an den Ortsbeiratssitzungen teilnehmen.