§ 56 HGO – Einberufung

(1) Die Gemeindevertretung tritt zum ersten Mal binnen einem Monat nach Beginn der Wahlzeit, im Übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens sechsmal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Gemeindevertreter, der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Gemeindevertretung und der Gemeinde gehören; die Gemeindevertreter haben eigenhändig zu unterzeichnen.

(2) Die Ladung zur ersten Sitzung der Gemeindevertretung nach der Wahl erfolgt durch den Bürgermeister.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2015, S. 619).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.01.2016 aktuell GVBl. 2015, S. 619
    Änderung des Mindest-Sitzungsturnus von alle zwei Monate auf sechsmal im Jahr; geändert durch Gesetz vom 20.12.2015.
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    eingefügt gestrichen

    (1) Die Gemeindevertretung tritt zum ersten Mal binnen einem Monat nach Beginn der Wahlzeit, im Übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens alle zweisechsmal Monateim einmal.Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Gemeindevertreter, der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Gemeindevertretung und der Gemeinde gehören; die Gemeindevertreter haben eigenhändig zu unterzeichnen.

    (2) Die Ladung zur ersten Sitzung der Gemeindevertretung nach der Wahl erfolgt durch den Bürgermeister.

  • Fassung vom 24.12.2011 galt bis 31.12.2015 GVBl. 2011, S. 788
    Ergänzung der Voraussetzung, dass ein zur Verhandlung stehender Gegenstand auch zur Zuständigkeit der Gemeinde gehören muss; eingefügt durch Gesetz vom 16.12.2011.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Die Gemeindevertretung tritt zum ersten Mal binnen einem Monat nach Beginn der Wahlzeit, im Übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens alle zwei Monate einmal. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Gemeindevertreter, der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Gemeindevertretung und der Gemeinde gehören; die Gemeindevertreter haben eigenhändig zu unterzeichnen.

    (2) Die Ladung zur ersten Sitzung der Gemeindevertretung nach der Wahl erfolgt durch den Bürgermeister.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 156
    Neufassung (Erstverkündung).