§ 8c HGO – Interessenvertretung für ältere Menschen, sonstige Beiräte, Kommissionen
(1) Die Gemeinde kann zur Wahrung der Interessen älterer Menschen einen Beirat einrichten. Anstelle eines Beirates kann auf Beschluss der Gemeindevertretung auch ein Beauftragter für die Belange älterer Menschen bestellt werden.
(2) Zur Berücksichtigung besonderer Belange kann die Gemeinde weitere Beiräte mit beratender Funktion bilden.
(3) Beiräten, Beauftragten für ältere Menschen, Kommissionen und Sachverständigen können in den Organen der Gemeinde, ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten in den Angelegenheiten eingeräumt werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Die Gemeinde regelt per Satzung die weitere Ausgestaltung der Beiräte, des Beauftragten für ältere Menschen, für Kommissionen und Sachverständige.
(4) Die Regelung des § 88 Abs. 2 bleibt unberührt.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025 , S. 2).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 05.04.2025 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025 , S. 2Vollständige Neufassung durch Gesetz vom 01.04.2025.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Kindern und Jugendlichen können in ihrer Funktion als Vertreter von Kinder- oder Jugendinitiativen in den Organen der Gemeinde und ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden. Entsprechendes gilt für Vertreter von Beiräten, Kommissionen und für Sachverständige. Die zuständigen Organe der Gemeinde können hierzu entsprechende Regelungen festlegen.(1) Die Gemeinde kann zur Wahrung der Interessen älterer Menschen einen Beirat einrichten. Anstelle eines Beirates kann auf Beschluss der Gemeindevertretung auch ein Beauftragter für die Belange älterer Menschen bestellt werden.
(2) Zur Berücksichtigung besonderer Belange kann die Gemeinde weitere Beiräte mit beratender Funktion bilden.
(3) Beiräten, Beauftragten für ältere Menschen, Kommissionen und Sachverständigen können in den Organen der Gemeinde, ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten in den Angelegenheiten eingeräumt werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Die Gemeinde regelt per Satzung die weitere Ausgestaltung der Beiräte, des Beauftragten für ältere Menschen, für Kommissionen und Sachverständige.
(2)(4) Die Regelung des § 88 Abs. 2 bleibt unberührt. -
Fassung vom 01.04.2005 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2005, S. 145Neufassung (Erstverkündung).