§ 51 HGO – Ausschließliche Zuständigkeiten

Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann die Gemeindevertretung nicht übertragen:

  1. 1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  2. 2. die aufgrund der Gesetze von der Gemeindevertretung vorzunehmenden Wahlen,
  3. 3. die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
  4. 4. die Änderung der Gemeindegrenzen,
  5. 5. die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten und der Arbeitnehmer der Gemeinde im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,
  6. 6. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
  7. 7. den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogramms,
  8. 8. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach näherer Maßgabe des § 100,
  9. 9. die Beratung des Jahresabschlusses (§ 112) und die Entlastung des Gemeindevorstands,
  10. 10. die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Gemeindebevölkerung von Bedeutung sind,
  11. 11. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie eine unmittelbare Beteiligung oder mittelbare Beteiligung von größerer Bedeutung an diesen,
  12. 12. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit größerer Bedeutung beteiligt ist,
  13. 13. die Errichtung, die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens,
  14. 14. die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen,
  15. 15. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
  16. 16. die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 genannten hinaus,
  17. 17. die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Gemeindevorstands oder von Gemeindevertretern mit der Gemeinde im Falle des § 77 Abs. 2,
  18. 18. die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  19. 19. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2015, S. 619).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.01.2016 aktuell GVBl. 2015, S. 619
    Neufassung der Nr. 11 und 12 durch Gesetz vom 20.12.2015.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann die Gemeindevertretung nicht übertragen:

    1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,

    2. die aufgrund der Gesetze von der Gemeindevertretung vorzunehmenden Wahlen,

    3. die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,

    4. die Änderung der Gemeindegrenzen,

    5. die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten und der Arbeitnehmer der Gemeinde im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,

    6. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,

    7. den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogramms,

    8. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach näherer Maßgabe des § 100,

    9. die Beratung des Jahresabschlusses (§ 112) und die Entlastung des Gemeindevorstands,

    10. die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Gemeindebevölkerung von Bedeutung sind,

    11. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie dieeine unmittelbare Beteiligung oder mittelbare Beteiligung von größerer Bedeutung an diesen,

    12. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit größerer Bedeutung beteiligt ist,

    13. die Errichtung, die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens,

    14. die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen,

    15. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,

    16. die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 genannten hinaus,

    17. die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Gemeindevorstands oder von Gemeindevertretern mit der Gemeinde im Falle des § 77 Abs. 2,

    18. die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

    19. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

  • Fassung vom 24.12.2011 galt bis 31.12.2015 GVBl. 2011, S. 788
    Neufassung der Nr. 5, 8, 9 sowie Änderung von Nr. 13 durch Gesetz vom 16.12.2011.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann die Gemeindevertretung nicht übertragen:

    1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,

    2. die aufgrund der Gesetze von der Gemeindevertretung vorzunehmenden Wahlen,

    3. die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,

    4. die Änderung der Gemeindegrenzen,

    5. die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Anstellung,Einstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten, AngestelltenBeamten und Arbeiterder Arbeitnehmer der Gemeinde im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,

    6. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,

    7. den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogramms,

    8. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen AusgabenAufwendungen und Auszahlungen nach näherer Maßgabe der §§ 100des und§ 114g,100,

    9. die Beratung der Jahresrechnung (§ 112) oder des Jahresabschlusses (§ 114s)112) und die Entlastung des Gemeindevorstands,

    10. die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Gemeindebevölkerung von Bedeutung sind,

    11. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,

    12. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,

    13. die Errichtung, die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens,

    14. die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen,

    15. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,

    16. die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 genannten hinaus,

    17. die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Gemeindevorstands oder von Gemeindevertretern mit der Gemeinde im Falle des § 77 Abs. 2,

    18. die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

    19. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 154 f.
    Neufassung (Erstverkündung).